Immer wieder berichten Konsumenten, dass ihnen nach Absage eines gebuchten Fluges durch die Airline mitgeteilt wurde, schuld sei der Flughafen mit seinen Personalengpässen, folglich habe man sich mit Ersatzansprüchen auch an diesen zu wenden. Die AK-Konsumentenschützerin Bettina Schrittwieser sagt dazu: „Wenn der Flug aus Gründen abgesagt wird, die nicht im Einflussbereich der Fluglinie liegen, wird nach der Fluggastrechteverordnung kein Anspruch auf Entschädigung fällig. Der Flugpreis muss aber jedenfalls rückerstattet werden, wenn keine Beförderung erfolgt.“
Der Erfüllungsgehilfe
Nun ist aber der Flughafen, wie Schrittwieser betont, als Erfüllungsgehilfe der Fluglinien zu sehen. Aufgrund mehrerer Entscheidungen aus Deutschland könne man das als gesicherte Rechtsmeinung vertreten. Für die Abfertigung der Passagiere, wie auch im Winter für die rechtzeitige Enteisung der Flugzeuge, muss selbstverständlich gesorgt sein. "Wenn dem nicht so ist, ist ein Anspruch auf Entschädigung gegeben", sagt Schrittwieser. Dieser Anspruch müsse aber immer gegen die Fluglinie gestellt werden, weil Fluggäste nur mit der Fluglinie einen Vertrag abschließen. "Eine vertragliche Haftung kann daher nur gegenüber der Fluglinie geltend gemacht werden. Diese haftet auch für ihre Erfüllungsgehilfen, also etwa das Flughafenpersonal."
Nadelöhr Sicherheitskontrolle
Bei den derzeit geschilderten Vorfällen liegt der Grund in der Annullierung oder auch Verspätung oft aber daran, dass zu wenig Personal bei der Sicherheitskontrolle beschäftigt ist. In der „Nationalen Sicherheitsprogramm-Verordnung" ist, wie Schrittwieser erklärt, festgelegt, wer für welche Sicherheitskontrollen zuständig ist. Nach dieser Verordnung ist der Flugplatzhalter für die Sicherheit am Flughafen, wie auch für die Sicherheit der Fluggäste und deren Handgepäck verantwortlich. "Wenn daher die lange Dauer der Sicherheitskontrolle Grund für die Verspätung, Annullierung oder das Versäumen eines Fluges ist, dann wäre grundsätzlich der Flughafen zuständig. Gegen diesen könnte aber nur ein Schaden aufgrund einer deliktischen Haftung geltend gemacht werden. Dass eine solche deliktische Haftung vorliegt, ist eher unwahrscheinlich", sagt die AK-Expertin.
Ob die Fluglinie als Vertragspartnerin der Fluggäste die Haftung auch für Probleme bei der Sicherheitskontrolle, die allein dem Flughafen obliegt und auf die die Fluglinien gar keinen Einfluss nehmen können, übernehmen muss, sei leider nicht geklärt.