"Im eigenen Garten sind dem Grillvergnügen keine Grenzen gesetzt, solange das Grillen fachmännisch ausgeübt wird. Es geht dabei zum Beispiel um die Verwendung von Grillkohle und einer geeigneten Grillvorrichtung. Verboten ist laut Landesgesetzen grundsätzlich das Verbrennen von biogenen Abfällen beziehungsweise die Errichtung von offenen Bodenfeuerstellen", lautet die Auskunft der Experten der D.A.S. Rechtsschutz AG. Einschränkungen für das Grillen seien allerdings oft in Mietverträgen oder Hausordnungen verankert. "Oft werden da auch Grillzeiten und Grillplätze festgelegt."