Zur Eigentumswohnung unserer Leserin gehört ein Gartenanteil. "Wir überlegen jetzt, ob wir einen kleinen Pool in unseren Garten einbauen lassen – keinen Aufstellpool, sondern einen, der in den Boden eingelassen ist", erzählt die Grazerin. Der Garten sei eingezäunt, und der Wasserverbrauch werde pro Wohnung separat abgerechnet. "Diese Punkte sollten also kein Problem darstellen", sagt sie. "Da wir in einer der Grazer Altstadtschutzzonen wohnen, muss es auch von der Altstadtkommission genehmigt werden. Nicht klar ist uns allerdings, ob wir für das Schwimmbecken auch die Zustimmung unserer Nachbarn benötigen würden", sagt die Frau. Die Hausverwaltung habe sie nämlich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes für die Errichtung eines Pools, der in den Garten eingegraben ist, wahrscheinlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer benötigen werde. "Wenn dies wirklich so ist, würden wir keinen Pool machen."
Nutzungsrecht oder Nutzungsregelung?
Die Juristin Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sagt zu dieser Frage: "Zur Errichtung eines Pools in einem Garten, der dem Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet ist, ist keine Judikatur ersichtlich. Ich gehe aber davon aus, dass sich das Nutzungsrecht auch in die Tiefe des Gartens erstreckt. Dies so weit, als dadurch nicht allgemeine Teile der Liegenschaft gefährdet werden könnten, wie beispielsweise Kanäle, Leitungen, Tiefgaragen, etc." Zu prüfen sei in jedem Fall, ob der Garten tatsächlich dem Wohnungseigentumsobjekt zugehörig ist und nicht nur eine Nutzungsregelung besteht. Räth: "Eine Beeinträchtigung der übrigen Miteigentümer sehe ich nicht. Auf eine entsprechende Abzäunung ist aber jedenfalls zu achten."