Die Mutter unserer Leserin musste in ein Pflegeheim übersiedeln. Ihre Genossenschaftswohnung steht nun leer und wird nicht mehr benötigt. Die Tochter und Erwachsenenvertreterin ihrer Mutter hat den Mietvertrag nun per 1. Juni 2022 gekündigt. "Nachmieter werden nun von mir und der Genossenschaft gesucht", erzählt sie. In der Wohnung gebe es zwar alte, aber hochwertige, sehr gut erhaltene und gepflegte Einbaumöbel im Wohn- und im Schlafzimmer. "Hinzu kommt noch eine Einbauküche mit neuem Herd und Waschmaschine", fügt sie hinzu. Nun hätten sich bei der Genossenschaft aber Interessenten für die Wohnung gemeldet, die diese nur unmöbliert übernehmen möchten. "Muss ist jetzt tatsächlich alle Möbel herausreißen - ich würde ohnehin nicht viel dafür verlangen?" ist unsere Leserin besorgt. "Muss ich am Ende auch noch die Tapeten und Teppichböden entfernen?" will sie wissen.

Alle "Fahrnisse" entfernen

Wir haben bei der Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Österreichs nachgefragt. Sie sagt: "Festzuhalten ist, dass der Mieter grundsätzlich alle Möbel bei der Übergabe der Wohnung an die Genossenschaft aus der Wohnung zu entfernen hat." Eine Ausnahme gibt es, wenn man mit seinem Nachmieter bzw. seiner Nachmieterin eine Ablöse für die in der Wohnung zu verbleibenden Möbel vereinbaren kann. "Möchte der Nachmieter keine oder gibt es bis zum Ende des Mietverhältnisses noch keinen Nachmieter, ist die Wohnung komplett auszuräumen, das heißt: Alle im Eigentum des bisherigen Mieters stehenden Fahrnisse (also Möbel und Ähnliches) sind aus der Wohnung herauszunehmen", betont die Juristin. Manche Vermieter kämen dem Mieter aber dahingehend entgegen, dass die Möbel bis auf Weiteres in der Wohnung verbleiben können, um diese einem Nachmieter weiter anbieten zu können. "Will aber ein Nachmieter diese Möbel nicht, müsste der Vormieter dann auch alle entfernen."

Renovieren ist zu viel verlangt

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Dem Nachmieter steht es aber nicht zu, vom Mieter Renovierungsarbeiten wie etwa das Entfernen der Tapeten oder der in der Wohnung vorhandenen Bodenbelege zu verlangen.  "Dies könnte nur der Vermieter verlangen, wobei, um dies im Detail überprüfen zu können, ein Blick in den Mietvertrag notwendig sein wird", sagt Walzl-Sirk und fügt hinzu: "Da laut Angaben Ihrer Leserin die Wohnung im Jahr 1976 angemietet wurde, nehme ich fast an, dass das Tapezieren der Wände damals erlaubt war, sodass die Mieter bei Übergabe an den Vermieter die Tapeten nicht zu entfernen haben. Aber wie gesagt, da müsste man noch in den Mietvertrag schauen."

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