Die Arbeiterkammer klagte fünf Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Austrian Airlines und bekam jetzt vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht: Alle fünf Klauseln sind rechtswidrig. Die Fluglinie darf sie nicht mehr verwenden. Bedeutend sind Reisende nach Ansicht der Arbeiterkammer vor allem folgende drei Punkte.

Refundgebühr

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Der Musterbrief der AK

Wer seinen Flug storniert, hat das Recht, die Taxen und Gebühren zurückzubekommen. Die Austrian Airlines zogen von diesem Betrag noch eine Bearbeitungsgebühr („Refundgebühr“) in der Höhe von 35 Euro pro Ticket ab. Die Airline berief sich auf eine Klausel, die bei Stornierung einen Abzug von „anwendbaren Bearbeitungs- und Stornogebühren“ vorsieht, ohne jedoch die Höhe zu benennen. Der OGH befand die Klausel als rechtswidrig, weil Konsumenten und Konsumentinnen  über die Höhe nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Die Klausel selbst gibt weder über die Höhe Auskunft noch enthält sie einen Hinweis, wo man sich über die Höhe informieren kann.
Mit dem AK-Musterbrief können sich Betroffene die ungerechtfertigte Bearbeitungsgebühr zurückholen:

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Gepäck "soweit möglich" mit an Bord

Als gröblich benachteiligend und intransparent beurteilte der OGH eine Klausel, wonach das aufgegebene Gepäckstück „soweit möglich“ an Bord derselben Maschine fliegt wie man selbst. Es sei denn, das Unternehmen entscheidet, die Beförderung aus Sicherheitsgründen auf einem anderen Flug durchzuführen. Durch die Formulierung „soweit möglich“ hat der OGH die Klausel so interpretiert, dass das Unternehmen auch aus anderen Gründen als Sicherheitsgründen entscheiden kann, dass das Gepäckstück nicht auf einem Flug mitgenommen wird. Die Klausel ist rechtswidrig, so der OGH: Da andere Gründe in der Klausel nicht genannt sind, bleibt es bei kundenfeindlichster Auslegung der Willkür des Unternehmens überlassen, in welchen Fällen sie das Gepäck getrennt transportiert.

Code Share Partner-Bestimmungen selbst checken

Die AK beanstandete eine Klausel, wonach jeder Code Share Partner (mehrere Airlines teilen sich den Flug) eigene Bestimmungen vorsieht, die von den Bestimmungen der Austrian Airlines abweichen können: beispielsweise was Check-in-Zeitbegrenzungen oder Gepäckfreimengen betrifft. Konsumenten und Konsumentinnen sollten sich selbst mittels Links zu den jeweiligen Websites der Code Share Partner informieren und prüfen, ob die unterschiedlichen Bestimmungen widersprüchlich sind, um zu beurteilen, welche Geschäftsbedingungen vorrangig anwendbar sind. Der OGH befand die Klausel als rechtswidrig: Sie widerspricht dem Transparenzgebot – die Formulierung in den Geschäftsbedingungen muss durchschaubar, möglichst klar und verständlich sein.