Wer kennt sie nicht: Inserate, in denen eine Firma Ergänzung für ihr „junges Team“ sucht oder Bewerbungsgespräche, die in dem Moment beendet sind, in dem ein Personaler das Geburtsdatum des Bewerbers jenseits der 45 oder 50 sieht? Bei der Arbeiterkammer kennt man das Problem Altersdiskriminierung im Berufsleben nur allzu gut. „Ich hatte gerade einen Beratungsfall, in dem es um eine Führungsposition ging – die Frau war viel besser qualifiziert als ihre Kollegin, aber nahe am Pensionsalter. Letztlich konnten wir außergerichtlich eine Einigung erzielen“, sagt AK-Expertin Bernadette Pöcheim. Womit auch schon ein grundsätzliches Dilemma bei der Sache angesprochen ist: „Die gerichtlichen Verfahren dauern oft Jahre – deshalb wird die Geschichte meistens außergerichtlich bereinigt.“
Was ihr ebenfalls sehr oft unterkommt, sind Kündigungen im „höheren Alter“, „weil das Einkommen Älterer im Vergleich zu jüngeren Kollegen oder Kolleginnen höher ist und Ältere als unflexibler und weniger leistungsfähig wahrgenommen werden.“ Diese Kündigungen würde man sehr oft wegen Sozialwidrigkeit und Altersdiskriminierung vor Gericht anfechten. „Auch haben wir noch immer das Thema, dass Frauen am Arbeitsmarkt früher als alt wahrgenommen werden.“
Grundsätzlich gilt: Nach dem Gleichbehandlungsgesetz ist es nicht zulässig, jemanden nur wegen seines Alters nicht einzustellen. Altersdiskriminierung wirkt dabei in beide Richtungen, es dürfen auch jüngere Personen nicht nur aufgrund ihres Alters schlechter behandelt werden. Stellenanzeigen müssen diskriminierungsfrei erfolgen. „Altersangaben sind gesetzwidrig. Formulierungen wie ,Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin zwischen 25 und 35 Jahren gesucht’ oder „Junges, dynamisches Team sucht ebensolchen Kollegen/Kollegin“ sind nicht zulässig und ziehen eine Verwaltungsstrafe nach sich“, sagt Pöcheim.
Auch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis darf das Alter nicht zu einer Benachteiligung beim Entgelt, bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder bei einer Beförderung führen. „Es besteht auch ein Schutz bei Belästigungen durch abschätzige Bemerkungen, Witze oder Beschimpfungen durch Kollegen und Kolleginnen oder Vorgesetzte, die sich auf das Alter beziehen“, wie die Arbeiterkammer-Expertin betont.
Mehr Arbeitslosengeld für Ältere
Einen Vorteil haben ältere Erwerbstätige allerdings, wenn sie arbeitslos werden: Die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld erhöht sich von 20 auf 39 Wochen, wenn 312 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen wird und bei Antragstellung das 40. Lebensjahr bereits vollendet wurde. Ab dem 50. Lebensjahr kann das Arbeitslosengeld sogar ein Jahr bezogen werden.
Und es gibt den Bemessungsgrundlagenschutz: Hat eine Person bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 45. Lebensjahr vollendet, so kann ihr Arbeitslosengeld nicht mehr niedriger werden, wenn sie einen schlechter bezahlten Job annimmt und dann wieder arbeitslos wird. Die Bemessungsgrundlage kann ab diesem Alter nur noch steigen, nicht sinken.