In den Versicherungsbedingungen der heimischen Haushalts- und Eigenheimversicherungen sind sogenannte Obliegenheiten verankert. Dabei handelt es sich um Pflichten, die der Versicherungsnehmer und -nehmerinnen ergreifen muss, um Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. „Gerade bei Temperaturen rund um den Nullpunkt sollten Wohnungs- und Eigenheimbesitzer diese Vorkehrungen und Maßnahmen beachten“, sagt Johannes Loinger, von der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Da zugefrorene wasserführende Leitungen aufspringen können, sollte man darauf achten, dass diese bei Minusgraden kein Wasser mehr führen. Schäden lassen sich vermeiden, in dem die Leitungen in den gefährdeten Bereichen abgesperrt werden und der Hahn geöffnet wird. Falls diese vorgeschriebenen Maßnahmen nicht getätigt werden, kann die Versicherung bei Schäden die Leistung verweigern.“ Bei Gartenbewässerungsanlagen sollten die Leitungen am tiefsten Punkt entwässert, sowie Pumpen, Steuerungsventile und -systeme abmontiert sein.
Wasser- und Heizungsleitungen können bei starkem Frost auch innerhalb eines Gebäudes einfrieren. „Oft überschätzen Hauseigentümer die Wirkung der Wärmedämmung. Diese kann zwar die Kälteübertragung verlangsamen, aber nicht verhindern“, so Loinger. Aus diesem Grund schreiben fast alle Versicherungen vor, dass auf ausreichende Beheizung geachtet wird. Um auch bei längerer Abwesenheit die Innenräume nie komplett auskühlen zu lassen, eignen sich etwa sogenannte Frostwächter.
Dachrinnen und Wasserabläufe freihalten
Dachrinnen sollten von Herbstlaub befreit sein, damit Regen- und Schmelzwasser richtig abfließen kann. „Bei verschmutzten Wasserabläufen besteht die Gefahr, dass Wasser in das Mauerwerk eindringen kann. Falls es dort gefriert, können Schäden an der Fassade entstehen.
Gerade im Winter erhöhen schlecht beleuchtete Wege das Unfallrisiko deutlich. „Wir raten daher dazu, die Beleuchtung rund ums Haus regelmäßig zu überprüfen und blendfreie Leuchten zu montieren. Eine gute Beleuchtung trägt außerdem zum Einbruchsschutz bei“, sagt der D.A.S.-Experte. Beim Verlassen des Hauses sollten Türen, Fenster und Zugänge immer gut verschlossen sein, um Einbrüche zu vermeiden. „Ein gekipptes Fenster kann Einbrechern den Einstieg ins Haus erleichtern und wird von vielen Versicherungen als Grund gesehen, den Schaden nicht zu übernehmen“, erklärt der Fachmann.
72-Stunden Regel
Wenn ein Gebäude länger als 72 Stunden von allen Bewohnern verlassen wird, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. „Nur dann wird die Haushalts- oder Leitungswasserversicherung in einem Schadensfall auch die vereinbarte Leistung erbringen“, so Loinger.
Verkehrssicherungspflicht
Liegenschaftseigentümer trifft außerdem eine Verkehrssicherungspflicht. Das heißt sie müssen ihr Grundstück so sichern, dass niemand zu Schaden kommt. Wichtig ist daher, dass auch Pools und andere Gewässer gesichert sind. „Dafür reicht normalerweise ein Zaun um das Grundstück oder eine Poolabdeckung aus“, so Loinger. Wer gegen die Verkehrssicherungspflichten verstößt, kann mit Schadensersatzforderungen konfrontiert werden.
Räumpflichten auch bei Ortsabwesenheit
Nach der Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von Häusern und Grundstücken im Ortsgebiet verpflichtet, den Gehsteig vor ihrem Haus in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee zu befreien – und falls notwendig – auch zu streuen. „Eine Ortsabwesenheit stellt keine Entschuldigung für diese Anrainerpflicht dar. Es ist daher zum Beispiel im Falle eines Skiurlaubes dringend zu empfehlen, diese Schneeräumpflichten einer geeigneten Person zu übertragen“, so Loinger. Selbst wenn kein Gehsteig vorhanden ist, wird die Schneeräumung vorgeschrieben. Kommen Eigentümer ihren Pflichten nicht nach, drohen Geldstrafen und im Schadensfall enorme Kosten für Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.