Unsere Leserin wohnt in einer Siedlung an einer Privatstraße. Nun hat sich ein junger Nachbar ein Quad gekauft, mit dem er mit Begeisterung die Privatstraße auf und ab fährt. „Das macht furchtbaren Lärm“, sagt unsere Leserin und fragt sich, ob es eine Möglichkeit gibt, dem einen Riegel vorzuschieben. „Bisherige Gespräche mit dem Quad-Fahrer waren erfolglos.“

Wir haben den Leibnitzer Rechtsanwalt Jörg Grössbauer um juristischen Rat gebeten. Er sagt: „Ihre Leserin gibt an, dass das Kraftfahrzeug in ihrer Siedlung auf einer Privatstraße benützt wird. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob es sich dabei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, handelt – oder um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung seien für Straßen mit öffentlichem Verkehr jedenfalls immer anzuwenden. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr dann, wenn andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen.

Nun ist, wie Grössbauer betont, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch für die Privatstraße unserer Leserin die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gelten: Demnach ist es Lenkern von Kraftfahrzeugen verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen. Und wer beim Betrieb eines Fahrzeuges vermeidbaren Lärm erregt, ist zu bestrafen. "Außerdem darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug gemäß Kraftfahrgesetz keinen ungebührlichen Lärm erregen." Völlig unabhängig davon könnte ein Verstoß gegen Paragraf 1 Absatz 1 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes vorliegen", wie Grössbauer betont. "Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt."

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Anzeige oder Beschluss der Eigentümer

Unsere Leserin hätte demzufolge die Möglichkeit, gegen das unerwünschte Verhalten des Nachbarn bei der Polizei oder bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. „Darüber hinaus hätte die Eigentümergemeinschaft – durch entsprechende Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung – die Möglichkeit, die Verwendung der Privatstraße für die geschilderten Zwecke entweder überhaupt zur Gänze zu untersagen oder zumindest zeitliche Vorgaben oder Einschränkungen zu beschließen,“ sagt der Rechtsanwalt. Seiner Ansicht nach wäre für einen derartigen Beschluss die einfache Mehrheit der Anteile genug.