Unsere Leserin besitzt eine Eigentumswohnung im Erdgeschoß, zu der auch ein kleiner Gartenanteilmit 85 Quadratmeter Fläche gehört. Zur Wohnung nebenan gehört ebenfalls ein solcher Gartenanteil, der direkt an das Gärtchen unserer Leserin grenzt. "Diese Wohnung steht seit 2019 leer, und die Eigentümerin hat vor mehr als einem Jahr aufgehört, das Grundstück irgendwie zu pflegen bzw. zu mähen, entsprechend verwahrlost sieht alles aus", schildert unsere Leserin die Situation. Das Gestrüpp stehe meterhoch und sei ein Paradies für Ungeziefer, Schnecken und Mäuse. "Ich habe mein Gärtchen schön gepflegt und zum Wohlfühlen hergerichtet, jetzt mag ich mich da gar nicht mehr aufhalten", sagt sie. Sowohl bei der Besitzerin der Nachbarwohnung als auch bei der Hausverwaltung habe sie schon mehrmals auf das Problem hingewiesen und um eine Lösung gebeten - ohne Erfolg. Bei der Stadtverwaltung habe man ihr mitgeteilt, dass man bei privatem Eigentum keine Eingriffsrechte habe. Jetzt fragt sich die Frau: "Ich habe gehört, dass man im Stadtgebiet, und wir sind mitten in einer Stadt, die Wiese mindestens zweimal pro Jahr mähen muss, stimmt das? Welche Rechte habe ich in dieser Situation?"
Wir haben bei der Juristin Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nachgefragt. Sie sagt: "In einem derartigen Fall ist es sinnvoll, den Wohnungseigentumsvertrag zu kontrollieren, ob sich dort eine Verpflichtung zu einer bestimmten Kulturart oder Pflege des Gartens findet." Ansonsten dürfe jeder der Miteigentümer seinen Eigengarten so nutzen oder eben nicht nutzen, wie es ihm beliebt. "Das Überwachsen von Pflanzen ist aber jedenfalls zu vermeiden, denn einen normalen Überhang darf jeder Miteigentümer entfernen." Sollte es sich um Kletterpflanzen handeln, so bestehe ein Anspruch auf Unterlassung.
Dass die Hausverwaltung nicht tätig wird, erklärt sich übrigens dadurch, dass diese bei Streitigkeiten zwischen Miteigentümern neutral zu bleiben hat.
Und was ist mit der "Mähpflicht"?
Auch hier hat Räth schlechte Nachrichten für unsere Leserin: "Eine Verpflichtung, eine Grasfläche zweimal pro Jahr zu mähen, besteht nicht." Eine Option hat unsere Leserin aber auf jeden Fall: "Wenn Ihnen und den Miteigentümern die Optik des Nachbargartens sehr am Herzen liegt, könnten Sie der Eigentümerin auch vorschlagen, dass Sie den Garten zumindest zweimal im Jahr pflegen, wenn sie ihre Zustimmung dazu erteilt."