1. Der Vormundschaftsstreit der US-Sängerin Britney Spears gegen ihren Vater schlägt medial gerade wieder große Wellen. Ist das eine rein amerikanische Geschichte oder wäre das auch bei österreichischem Recht denkbar?
ANTWORT: „Das Schicksal von Britney Spears wäre in Österreich aufgrund des vorgesehenen strengen Regimes von Sachverständigen und den rechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten im Instanzenzug mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen“, antwortet darauf der Grazer Rechtsanwalt Stefan Schoeller.
2. Begriffe wie Entmündigung oder Sachwalterschaft gibt es in Österreich nicht mehr. Seit Einführung des neuen Erwachsenenschutzgesetzes 2018 sprechen wir von Erwachsenenvertretung. Wer bestimmt, ob jemand eine Erwachsenenvertretung braucht?
ANTWORT: Ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder einer Erwachsenenvertreterin wird entweder über Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen eingeleitet – „beispielsweise aufgrund von eigenen Wahrnehmungen des Gerichts oder aufgrund einer Mitteilung an das Gericht“, sagt Schoeller. Eine solche Mitteilung könne praktisch jeder machen - egal, ob in einem Verwandtschafts- oder Eheverhältnis oder als fremde Person.
3. Muss das Gericht auf jede Mitteilung reagieren?
ANTWORT: Nein, muss es nicht. Schoeller: „Ein Verfahren wird nur dann eingeleitet, wenn konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters vorliegen.“ Ist dies der Fall, beauftrage das Gericht einen Erwachsenenschutzverein mit der Erstellung eines sogenannten Clearing-Berichtes, in dem der Erwachsenenschutzverein eine Stellungnahme darüber abgibt, ob eine Erwachsenenvertretung notwendig erscheint. „Kommt das Gericht anhand dieses Berichtes zu dem Schluss, dass das Verfahren fortzusetzen ist, muss es zwingend die betroffene Person anhören und sich von ihr persönlich ein Bild machen. Sofern es das Gericht für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt, ist überdies ein medizinisches Gutachten einzuholen.“ Erst wenn das Gericht nach Abschluss all dieser Schritte zum Schluss kommt, dass eine Erwachsenenvertretung notwendig ist, erlässt es einen entsprechenden Beschluss.
4. Wenn man erst einmal eine Erwachsenenvertretung hat, wie schwer ist es, aus dieser ,Maschinerie’ wieder herauszukommen?
ANTWORT: Im Erwachsenenvertreterrecht gilt der Grundsatz, dass der Vertretene in seiner Verfügungsmacht lediglich soweit eingeschränkt wird, wie es erforderlich ist. „Die Frage, für welche Bereiche – etwa Vermögensverwaltung oder Einwilligung in Heilbehandlungen – ein Erwachsenenvertreter bestellt wird, hängt daher stark von den Umständen des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vertretenen ab“, betont der Anwalt. Das Gesetz sehe auch Sicherheitsmechanismen zugunsten des Vertretenen vor: Für bestimmte Handlungen brauche es nicht nur die Zustimmung des Erwachsenenvertreters, sondern auch des Gerichts. In Fällen wie etwa einem Wohnortswechsel, sei überdies ein Erwachsenenschutzverein zum besonderen Erwachsenenvertreter zu bestellen. „Und für die Genehmigung von medizinischen Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit führen, sind zusätzlich noch zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.“
5. Wie kann man sich wehren, wenn man das Gefühl hat, der Erwachsenervertreter oder die Erwachsenenvertreterin bereichert sich an einem?
ANTWORT: Die Vertretung hat, wie Schoeller betont , über ihre Tätigkeit dem Gericht gegenüber Rechnung zu legen. „Das Gericht muss diese Rechnung überprüfen.“ Die Praxis habe gezeigt, dass die Gerichte diese Aufgabe sehr ernst nehmen. Überdies bedürften gewisse Geschäfte von größerer Tragweite, die die vertretene Person nicht selbst vornehmen darf, der Zustimmung des Gerichts. Das gilt etwa bei einem Hausverkauf. Vertretene, die diesbezüglich Sorge haben, sollten eine entsprechende Mitteilung ans Gericht machen“, sagt Schoeller.
6. Wie leicht oder schwer kann in Österreich jemand in die Psychiatrie eingewiesen werden? Wie schützt das Gesetz hier Betroffene?
ANTWORT: Auch die Einweisung in psychiatrische Anstalten ist, wie der Rechtsexperte betont, an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden und kann auch ohne Zusammenhang mit einer Erwachsenenvertretung erfolgen, etwa aufgrund eines Strafverfahrens. "Eine dauerhafte Einweisung ist jedenfalls nicht ohne triftigen Grund möglich, zumal hierfür stets ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich ist. Die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen ist zudem vom Gericht laufend zu überprüfen, wofür abermals ein psychiatrischer Sachverständiger beigezogen werden muss."
7. Arbeitsrechtlich, bei der Wohnungssuche oder bei Bankgeschäften: Wer in irgendeiner Form einen Erwachsenenvertreter oder eine -vertreterin hat, ist hier in welcher Form eingeschränkt? Und muss man auch bekannt geben, dass man eien Erwachsenenvertretung hat?
ANTWORT: Dies hängt wiederum davon, für welche Tätigkeiten der Erwachsenenvertreter bestellt wird. Schoeller: "Die Bestellung für vermögensrechtliche Angelegenheiten schließt in der Regel sämtliche Bankgeschäfte mit ein." Auch für den Abschluss von Mietverträgen könne ein Erwachsenenvertreter bestellt werden. Den Vertretenen selbst treffe hingegen keine Pflicht, die Erwachsenenvertretung mitzuteilen. "Allerdings trifft das Gericht eine derartige Pflicht. Das Gesetz verwendet hierfür die etwas weitläufige Formulierung, dass ,diejenigen Personen und Stellen zu verständigen sind, die nach den aktenkundigen Ergebnissen des Verfahrens, ein begründetes Interesse daran haben'. Hierunter können demnach auch Banken und Vermieter oder auch der Arbeitgeber fallen."
8. Welche Problem im Zusammenhang mit der Erwachsenenvertretung tauchen in der anwaltlichen Praxis auf?
ANTWORT: "Das Thema Erwachsenenvertretung ist vor allem im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen sehr stark präsent", berichtet Schoeller. Hier falle besonders auf, dass sich die Finalisierung von Rechtsgeschäften aufgrund der zahlreichen Sicherheitsmechanismen zugunsten des Vertretenen deutlich verzögern kann. "Oftmals fällt auch auf, dass der Vertretene mit dem vom Gericht gewählten Erwachsenenvertreter nicht einverstanden ist." Dem könne vor allem dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass man sich vorab mit dieser Möglichkeit befasst und bereits im Vorhinein eine Person als Erwachsenenvertreter wählt, zu der man besonderes Vertrauen hat.
9. Beim Thema Erwachsenenvertretung bewegt man sich doch immer im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrecht und einer Einschränkung der Persönlichkeitsrechte: Wie findet man hier die beste Lösung für die Betroffenen?
ANTWORT: "Grundsätzlich berühren alle diese Fragen das Spannungsfeld zwischen den eigenen unantastbaren Persönlichkeitsrechten und den gesetzlichen Einschränkungen, die beispielsweise aufgrund von Eigengefährdung, Fremdgefährdung oder der Verschleuderung des eigenen Vermögens notwendig sind," räumt Schoeller ein. In diesem Spannungsfeld gelte allgemein der Grundsatz, dass zugunsten der persönlichen Freiheit immer das gelindeste Mittel als Ergebnis dieser Interessenabwägung als Einschränkung anzuwenden ist. "Der in diesem Bereich besonders wichtige, funktionierende Rechtsstaat, eine selbstbewusste und unabhängige Justiz und effiziente Instanzenzüge beziehungsweise Überprüfungsmöglichkeiten sichern dieses fragile System. Freilich muss immer wieder am Prüfstand stehen – so zeigt wohl das Beispiel Britney Spears – ob sie den Interessen des Einzelnen gerecht werden und für die Bevölkerung auch verständlich sind."