1. Habe ich als Vater anlässlich der Geburt meines Kindes einen Freistellungsanspruch?

ANTWORT: „Sehr viele Kollektivverträge sehen anlässlich der Geburt eines Kindes ein bisdrei Tage Freistellungsanspruch vor“, sagt dazu die Arbeiterkammer-Spezialistin Bernadette Pöcheim.

2. Ich möchte unser Kind die ersten Wochen nach der Geburt gemeinsam mit meiner Frau betreuen. Habe ich ein Recht darauf?

ANTWORT: Väter haben einen Rechtsanspruch auf einen Papamonat. Dieser muss, wie Pöcheim betont, spätestens drei Monate und frühestens 4 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dem Arbeitgeber angekündigt werden. Die Geburt sei dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden – „und spätestens eine Woche nach der Geburt ist der tatsächliche Antrittszeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.“ Der Papamonat kann frühestens ab Entlassung aus dem Krankenhaus und maximal bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden. „Es besteht ein Kündigungsschutz“, wie die Expertin betont.

3. Welche Geldleistung steht mir zu?

ANTWORT: Väter bekommen von der zuständigen Krankenkasse 22,60 Euro täglich, das sind in etwa 700 Euro in diesem Monat. „Dieser Familienzeitbonus ist bei der zuständigen Krankenkasse spätestens in den ersten 91 Tagen zu beantragen“, erklärt die Expertin. Der Familienzeitbonus könne nicht zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. „Nimmt der Vater später Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, wird dieses um den Familienzeitbonus vermindert.“ Es gebe jedoch auch Kollektivverträge bzw. Betriebsvereinbarungen, die einen Rechtsanspruch auf einen bezahlten oder unbezahlten Papamonat vorsehen.

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4. Ich möchte mit meiner Frau unser Baby abwechselnd betreuen. Geht das?

ANTWORT: Väter haben die Möglichkeit, nach dem Väterkarenzgesetz eine Karenz (maximal) bis zum zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch zu nehmen. Pöcheim: „Die Väterkarenz muss zumindest zwei Monate betragen und die Eltern dürfen maximal einen Monat (anlässlich des erstmaligen Wechsels) gemeinsam zu Hause bleiben. Für Eltern, die sich die Betreuung teilen, gebe es zudem einen Partnerschaftsbonus von 1000 Euro - bei einer Aufteilung des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Verhältnis 40:60 bzw. 50:50.

5. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich mein Kind nach der Karenzzeit gemeinsam mit der Mutter betreuen will?

ANTWORT: Wenn Väter in einer Firma mit über 20 Mitarbeitern beschäftigt sind, haben sie den Rechtsanspruch, bis zum 7. Geburtstag des Kindes (parallel zur Mutter) Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen. Während der Elternteilzeit ist auf die Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen und es besteht ein Kündigungsschutz. „Im Rahmen der Elternteilzeit können Väter entweder die Lage der Arbeitszeit verändern und/oder die Arbeitszeit reduzieren. Das Stundenausmaß muss zumindest 12 Stunden betragen bzw. muss die Arbeitszeit um 20 Prozent reduziert werden“, erklärt Pöcheim.

6. Meine Frau ist krank und kann unser Baby nicht betreuen. Was jetzt?

ANTWORT: Väter haben die Möglichkeit, eine Betreuungsfreistellung in Anspruch zu nehmen, wenn die Betreuungsperson – in diesem Fall die Mutter – aus einem unvorhersehbaren Grund ausfällt und keine andere geeignete Betreuungsperson zur Verfügung steht.

7. Mein Kind ist krank und kann die Kinderkrippe nicht besuchen: Gibt es auch hier eine Freistellung?

ANTWORT: Pöcheim sagt dazu: „Väter haben auch die Möglichkeit, eine Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen. Die Pflegefreistellung beträgt grundsätzlich eine Arbeitswoche pro Kalenderjahr. Bei einer neuerlichen Erkrankung steht für Kinder unter 12 Jahren eine weitere Woche Pflegefreistellung zu.“