1. Wenn ein Baby kommt, stellt sich für berufstätige Frauen die Frage, was genau wann und wo gemeldet werden muss. Das beginnt schon bei der Frage: Wann muss man die Schwangerschaft überhaupt der Firma bekannt geben?
BERNADETTE PÖCHEIM: Für eine möglichst frühe Meldung spricht, dass Sie ab diesem Zeitpunkt arbeitsrechtlich durch das Mutterschutzgesetz geschützt sind. Wenn Sie Ihre Schwangerschaft erst später bekannt geben, hat das aber keine rechtlichen Konsequenzen. Wenn Sie sich noch in der Probezeit oder in einem befristeten Dienstverhältnis befinden, ist es wohl ratsam, die Schwangerschaft nicht voreilig zu melden.

2. Schwanger und im Bewerbungsgespräch: Was muss man potenziellen Arbeitgebern sagen?
BERNADETTE PÖCHEIM: Sie müssen Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft oder Ähnlichem nicht beantworten. Sie können auch wahrheitswidrig antworten, derartige Fragen sind diskriminierend und verletzen das Gleichbehandlungsgesetz.

3. Welche Pflichten hat der Betrieb gegenüber schwangeren Mitarbeiterinnen?
BERNADETTE PÖCHEIM: Der Arbeitgeber muss Ihre Schwangerschaft schriftlich dem zuständigen Arbeitsinspektorat melden. Am Arbeitsplatz muss für Sie eine Ruhemöglichkeit eingerichtet werden. Wie oft und wie lange Sie sich ausruhen, entscheiden Sie selbst.

4. Welche Arbeiten sind für Schwangere verboten?
BERNADETTE PÖCHEIM: Für werdende Mütter sind Arbeiten, die das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden, verboten. Dazu gehören unter anderem das Heben und Tragen von schweren Lasten, Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck, Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Arbeiten auf Beförderungsmitteln, usw.

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5. Muss der Arbeitgeber schwangere Frauen aufgrund von Covid-19 freistellen?
BERNADETTE PÖCHEIM: Grundsätzlich gilt für schwangere Arbeitnehmerinnen im Zusammenhang mit Covid-19 kein allgemeines Beschäftigungsverbot. Es sind aber für schwangere Arbeitnehmerinnen erhöhte Schutzmaßnahmen zu treffen, um Sie vor Ansteckung zu schützen. Geeignete Maßnahmen hierfür sind etwa Homeoffice, Einhaltung des Mindestabstandes von zwei Metern und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das Tragen FFP2-Masken darf Schwangeren nicht angeordnet werden, ein einfacher Mund-Nasen-Schutz hingegen schon. Weil das Tragen von Masken aber in jedem Fall mit einem gewissen Atemwiderstand verbunden ist bzw. das Atmen erschwert, muss darauf geachtet werden, dass die durchgehende Tragedauer eine Stunde nicht übersteigt und dann eine Pause gemacht wird. Auch im Fall von Übelkeit, Schwindel oder Kopfschmerzen muss eine Pause gemacht werden.

6. Sind Schwangere in Berufen mit Körperkontakt besonders geschützt?
BERNADETTE PÖCHEIM: Schwangere, die in einem Beruf mit einem physischen Kontakt mit anderen Personen arbeiten, sind ab der 14. Schwangerschaftswoche vom Arbeitgeber freizustellen, sofern die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Die Kosten der Entgeltfortzahlung werden vom Krankenversicherungsträger ersetzt. Die Covid-Sonderfreistellung ist vorerst bis 30. Juni 2021 befristet.

7. Dürfen Schwangere Überstunden machen und in der Nacht arbeiten?
BERNADETTE PÖCHEIM: Überstunden sind für werdende und auch für stillende Mütter nicht erlaubt. Keinesfalls dürfen Sie täglich mehr als neun Stunden und in der Woche mehr als 40 Stunden arbeiten. Auch Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist für werdende Mütter verboten.

8. Wann gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz?
BERNADETTE PÖCHEIM: Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt, sobald Sie Ihre Schwangerschaft Ihrem Betrieb bekannt geben. Er dauert bis vier Monate nach der Entbindung. Wenn Sie Karenz in Anspruch nehmen, endet der Kündigungsschutz vier Wochen nach dem Ende der Karenz.

9. Wenn frisch gebackene Väter ihre Partnerinnen in der ersten Zeit nach der Geburt unterstützen möchten: Wie sichern Sie sich das Recht auf einen Papamonat?
BERNADETTE PÖCHEIM: Wichtig ist, dass der zweite Elternteil spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin den Papamonat beim Arbeitgeber schriftlich meldet. Die Geburt ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden, und spätestens eine Woche nach der Geburt ist der tatsächliche Antrittszeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.

10. Auch wenn die Prioritäten nach der Geburt des Kindes anders gesetzt werden: Welche Fristen und Termine gilt es einzuhalten?
BERNADETTE PÖCHEIM: Es sind einige Behördenwege zu erledigen, zudem ist innerhalb von acht Wochen dem Arbeitgeber die Karenz schriftlich zu melden und das Kinderbetreuungsgeld beim Krankenversicherungsträger zu beantragen. Es ist wichtig, sich in dieser Hinsicht umgehend beraten zu lassen. Vergessen sollten Sie auch nicht, dass die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen fristgerecht zu machen und auch dem Krankenversicherungsträger vorzulegen sind. Sonst wird das Kinderbetreuungsgeld pro Elternteil um 1300 Euro gekürzt.