Unsere Leserin wohnt in der Nähe eines Waldes im Grazer Stadtgebiet, der von den Anrainern in der Umgebung immer rege besucht wurde - der Weg ins Wald- und Wandergebiet führte bisher direkt über ein kleines Wiesenstück. "Jetzt hat der Waldbesitzer diesen Zugang mit einem Bauzaun abgesperrt und ein Schild mit ,Privatbesitz und Zugang verboten' aufgestellt", berichtet die Frau. Ein Wald im Stadtgebiet sollte ihrer Meinung nach aber für die allgemeine Bevölkerung als Erholungsgebiet dienen. "Kann ein Wald, der bisher öffentlich zugänglich war, einfach so abgesperrt werden?" will sie wissen. "Hat der Waldbesitzer das Recht dazu?"

Wir haben dazu in der Leibnitzer Rechtsanwaltskanzlei "Reinisch & Grössbauer" nachgefragt. Die Antwort lautet: "Prinzipiell darf laut Paragraf 33, Absatz 1, des Forstgesetzes jeder den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten." Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung sei eine darüberhinausgehende Benutzung wie  Zelten, Befahren oder Reiten nur mit Zustimmung des Waldbesitzers Waldbesitzes zulässig. Hinsichtlich der Forststraßen sei die Zustimmung jener Person nötig, der die Erhaltung der Forststraße obliegt.

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Von der Rechtmäßigkeit von Sperren ist gemäß Forstgesetz auszugehen, wenn es einen Zusammenhang mit Bau- oder Schlägerungsarbeiten, der Bekämpfung von Forstschädlingen, Sondernutzungen und Ähnlichem gibt - und zwar jeweils für die Dauer dieser Maßnahmen. "Dauernde Sperren sind zulässig bei der Nutzung für Sonderkulturen wie etwa der Christbaumzucht, Tier- und Alpengärten oder besondere Erholungseinrichtungen, wobei längere Sperren einer behördlichen Genehmigung bedürften.

Unserer Leserin empfiehlt Rechtsanwalt Jörg Grössbauer, bei der zuständigen Forstbehörde vorzusprechen und sich nach dem Grund der Sperre zu erkundigen. "Gemäß Paragraf 35 des Forstgesetzes hat die Forstbehörde die Zulässigkeit der Sperre zu prüfen." Das gehe auch über Antrag der Gemeinde, in der die gesperrte Fläche liegt oder "der nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufenen Stelle", - oder über Antrag der Organisationen, deren Mitglieder zuvor die nunmehr gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben. 

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