Neu gekauft und schon kaputt? Das hat wohl jeder von uns schon einmal erlebt: dass ein Produkt vielleicht ein paar Monate oder gar nur ein paar Wochen lang funktioniert und danach schon den Geist aufgibt. Die Rechte, die man in solchen Fällen gegenüber dem Händler hat, regelt das Gewährleistungsrecht, das im Gegensatz zur Garantie keine freiwillige Leistung des Händlers ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts ist allerdings, dass der Mangel des Produkts bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache, also beim Kauf, vorhanden war. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ist es die Sache des Händlers, zu beweisen, dass dem nicht so war, wenn er für Austausch oder Reparatur des beanstandeten Artikels nicht aufkommen will. Danach kehrt sich die Beweislast leider um. Soll heißen: Der Konsument muss beweisen, dass die Ware, die häufig eine Zeit lang anstandslos funktioniert hat, tatsächlich schon beim Kauf einen Schaden hatte. In der Praxis hat das meist zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche nach einem halben Jahre nicht mehr durchsetzbar sind. Das galt zumindest bisher.

Gemäß einer Verlautbarung des Justizministeriums soll sich das demnächst ändern: Die Beweislastumkehr soll demnach erst nach einem Jahr erfolgen. Damit kann die Reparatur eines Gerätes in Hinkunft von Konsumenten ein Jahr lang viel einfacher eingefordert werden.

Weitere geplante Verbesserungen im Gewährleistungsrecht:

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  • Ansprüche auf Vertragsauflösung bei Mängeln, also Ware zurück und Geld retour: die sogenannte "Wandlung"soll künftig einfacher geltend gemacht werden können - durch eine einfache Erklärung ohne gerichtliche Geltendmachung.

  • Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen: Künftig sind drei Monate Verjährungsfrist ab Ende der Gewährleistung vorgesehen, in denen man Ansprüche geltend machen kann, wenn keine Einigung mit dem Unternehmer erzielt werden kann.

  • Kostenlose Updates: Unternehmen sollen verpflichtet werden, kostenlose Software-Updates - etwa für Mobiltelefone - solange zur Verfügung zu stellen wie das "vernünftigerweise" erwartet werden könne. Weiters solle bei fortlaufender Bereitstellung digitaler Leistungen sichergestellt werden, dass Verbraucher während der gesamten Vertragslaufzeit Gewährleistungsansprüche geltend machen können - und nicht nur für zwei Jahre. Treten etwa bei Nutzung eines Cloud-Dienstes aufgrund eines Mangels nach drei Jahren Speicherfehler auf, so soll der Cloud-Anbieter zur Gewährleistung verpflichtet sein.

Die Begutachtungsfrist für das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) endet am 7. Mai. Die Basis für das Paket bilden zwei EU-Richtlinien - die "Digitale-Inhalte-RL" über vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitale Dienstleistungen sowie die "Warenkauf-RL" über vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs. Diese beiden EU-Richtlinien werden durch das GRUG in nationales Recht umgesetzt. Das Inkrafttreten ist für Juli geplant.