Wer sich ein Leben ohne den anderen, mit dem er gerade zusammenzieht, gar nicht mehr vorstellen kann, will in vielen Fällen wohl auch, dass der Mietvertrag für die erste gemeinsame Wohnung gemeinsam unterschrieben wird. Im Falle einer späteren Trennung kann dies allerdings ganz leicht zum teuren Verhängnis werden. „Wenn jemand gemeinsam mit seinem Partner bzw. seiner Partnerin den Mietvertrag unterschrieben hat, handelt es sich nämlich um eine Mietergemeinschaft, bei der ein ,Mitmieter' allein, ohne die Zustimmung des anderen, nicht kündigen kann", sagt dazu der Grazer Rechtsanwalt Stefan Kohlfürst. Für den Mietzins bedeutet das: "Die Kosten sind von Mitmietern als gemeinsame Last zu tragen. Deshalb ist der Vermieter bzw. die Vermieterin berechtigt, den gesamten Mietzins auch nur von einem Mitmieter allein zu fordern, wenn der andere Teil die Zahlungen verweigert."

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Mitmieter und Mitmieterinnen stehen dem Vermieter bzw. der Vermieterin gewissermaßen als Gesamtschuldner für den Mietzins gegenüber, woraus abgeleitet werden könne, dass der Vermieter später von jedem Mitmieter auch die Räumung des Mietobjektes und dessen ordnungsgemäße Übergabeverlangen kann - auch wenn er schon längst ausgezogen ist, gibt Kohlfürst zu Protokoll.  Wenn nun ein Mitmieter im Nachhinein die gesamten Kosten für die Wohnung und eine "ordnungsgemäße" Übergabe an den Vermieter zu tragen hat, kann er jedenfalls im Zivilrechtsweg einen Anteil davon von seinem "Ex"  zurückverlangen.

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Und wie sieht es mit den Renovierungsarbeiten aus, die der Vermieter unter Umständen auch verlangen kann? Dazu sagt Kohlfürst: „Zuerst ist zu überprüfen, um welche Art von Schäden am Mietobjekt es sich handelt.“ Ohne besondere Vereinbarung im Mietvertrag oder tatsächliches Verschulden von Schäden müssten Mieter jedenfalls nicht für Renovierungsarbeiten aufkommen. „Die gewöhnliche Abnutzung des Mietgegenstandes wird durch den Mietzins bereits abgegolten.“

Anders ist die Situation, wenn nur ein Teil des Paares den Mietvertrag unterschrieben hat. Kohlfürst: "Der Vermieter kann dann nur von dem Mieter bzw. der Mieterin den Mietzins, die Räumung und die Übergabe des Mietobjektes fordern, da in diesem Fall nur zwei Personen in einem Mietrechtsverhältnis zueinander stehen.

Lebt ein Paar gemeinsam in einem Mietobjekt, und nur einer hat den Vertrag unterschrieben, könnte die zweite Person als Untermieter gesehen werden. Dazu sagt Kohlfürst: "Die Weitergabe des Mietrechts an den Untermieter ist zulässig, sofern es nicht im Mietvertrag direkt ausgeschlossen wurde." Die Untermiete sei dabei ein Schuldverhältnis, das gesondert vom Hauptmietverhältnis bestehe.

In Untermiete

Zwischen dem Vermieter und dem Untermieter bzw. der dritten Personen besteht, wie der Anwalt betont, kein direktes Mietverhältnis: "Der Vermieter kann von ihm also weder den Mietzins verlangen, noch die Kosten, die beim Auszug durch eine Räumung des Mietobjekts entstehen." Der Mieter sei allerdings verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei einem Auszug auch die Sachen des Untermieters aus dem Mietobjekt geräumt werden. Wenn nur der Untermieter auszieht, hat das keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter.