Frauen übernehmen in Familien den Großteil der Kinderbetreuung und arbeiten als Mütter meist jahrelang nur Teilzeit. Die Folgen sind ein niedrigeres Einkommen und damit eine geringere Pension. Im alten Pensionsrecht, in dem die Pensionshöhe auf Basis der besten 15 Jahre berechnet wurde, war das noch weniger dramatisch. Seit 2014 läuft es aber sukzessive auf eine Durchschnittsberechnung aller Arbeitsjahre hinaus, damit fallen schlechte Jahre deutlich stärker ins Gewicht.

Als Ausgleich dazu bietet sich in der Zeit der Kinderbetreuung die freiwillige Übertragung von Pensionsgutschriften des weiterhin erwerbstätigen Partners an jenen Elternteil an, der den Großteil der Kinderbetreuung übernimmt. Die Krux dabei: Pensionssplitting beruht auf Freiwilligkeit beider Elternteile (was Frauen teilweise zu Bittstellern gegenüber ihren Männern degradiert), einmal beantragt, ist es unwiderruflich (auch nach einer Scheidung) und sowohl PVA als auch Arbeiterkammer merken in ihren Beratungen: In der Praxis ist Pensionssplitting ein „Akademikermodell“, weil die Nachteile von Frauen durch die Kinderbetreuungszeit in niedrigen Einkommensklassen nicht so deutlich sichtbar sind. Aber sehen wir uns die Details an:

1. Ist den Österreichern das Modell geläufig?

Pensionssplitting gibt es seit 2005, es ist aber noch immer ein Minderheitenprogramm, das bisher keine 3000 Mal in Anspruch genommen wurde, was zum Großteil wohl daran liegt, dass sich Männer schwer davon begeistern lassen, wie auch AK-Expertin Bernadette Pöcheim aus der Beratungspraxis weiß.

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2. Für wen ist Pensionssplitting möglich?

Für Eltern, die ab 2005 Kindererziehungszeiten vorliegen haben. Die Elternteile müssen weder verheiratet sein noch zusammenleben - auch Pflege- und Adoptivkinder sind eingeschlossen. Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift für das Pensionskonto dem anderen Elternteil übertragen lassen. Möglich sind sowohl Prozentsätze als auch fixe Summen, die für jedes Jahr extra definiert werden können. „Die Übertragung ist maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage beim Übernehmenden möglich: Das sind derzeit jährlich 77.700 Euro“, sagt Vera Ploder von der Leistungsabteilung der PVA.

3. Wie lange geht das überhaupt und wann stellt man einen Antrag?

Möglich sind sieben Jahre Pensionssplitting pro Kind, insgesamt aber nicht mehr als 14 Jahre. Und die Anträge können nicht im Voraus (also schon zur Geburt des Kindes) gestellt werden, sondern nur im Nachhinein. Zeit hat man dafür bis zum 10. Geburtstag des zuletzt geborenen Kindes. Dazu ein Beispiel: Wenn das zweite Kind drei Jahre nach dem ersten geboren wird, können für das erste Kind drei Jahre beansprucht werden und für das zweite 7 Jahre. Kommt das zweite Kind hingegen sieben Jahre nach dem ersten zur Welt, können für beide Kinder je sieben Jahren gesplittet werden.

4. Wie hoch ist die Alterspension nach dem Pensionssplitting?

„Diese Frage stellen uns Frauen immer wieder, das lässt sich aber nicht ausrechnen“, heißt es bei der PVA. Schließlich könne niemand wissen, wie viel Frauen im Laufe ihres Erwerbslebens noch verdienen. „Aber wir können sagen, um wie viel sich das Pensionskonto durch Splitting (für den Übernehmer) erhöht.“ Ein Beispiel gefällig? „Überträgt ein Partner in der Einkommensklasse von monatlich 3000 Euro rund 50 Prozent (in dem Fall 1500 Euro) dem anderen Elternteil, ergibt sich auf dessen Pensionskonto eine Gutschrift von 26,70 Euro pro Monat, das sind 1,78 Prozent von 1500 Euro. Um diese Summe erhöht sich also die Pension. Wird die volle Zeit von sieben Jahren für ein Kind ausgeschöpft, ergibt das ein Plus von 186,90 Euro pro Monat.

5. Warum ist Pensionssplitting eher ein Thema für Besser-Verdiener?

Der gesetzliche Wert, mit dem Frauen nach der Geburt vier Jahre lang automatisch pensionsversichert sind, beträgt derzeit 1984,04 Euro pro Monat. „Hatte die Frau vor der Geburt beispielsweise 2500 Euro Einkommen, ist der Unterschied also nicht so groß - und wird mit Teilzeitarbeit vielleicht ganz ausgeglichen“, sagt AK-Expertin Pöcheim.

6. Und was passiert bei einer Scheidung?

Anträge für Pensionssplitting werden mittels eines einfachen Formulars beim zuständigen Pensionsversicherungsträger gestellt. Beide Elternteile müssen den Antrag unterschreiben, es geht also nur einvernehmlich. Danach ergeht ein Bescheid, und die Vereinbarung kann in Zukunft weder aufgehoben, noch geändert werden. Auch nicht bei einer Scheidung oder etwaigen Einkommenseinbußen des Überträgers in späteren Jahren.
Für Frauen mit einer sehr geringen Pension (unter 1000 Euro) ist es nach einer Scheidung aber durchaus möglich, dass sie durch das  Pensionssplitting de facto nichts gewinnen, weil sie sehr wahrscheinlich eine Ausgleichszulage beziehen, durch die ihre Pension automatisch auf rund 1000 Euro - das ist der Einzelrichtsatz für Alleinstehende für 2021 - aufgestockt wird. In diesem Fall hätte der Kindsvater durch das Splitting etwas von seiner Pension verloren, seine ehemalige Partnerin aber nichts gewonnen.