Frauen dürfen bis 30. Juni 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche vom Dienstgeber nicht für Arbeiten herangezogen werden, in denen „physischer Körperkontakt“ mit anderen Menschen besteht. Das geht aus einer Novelle zum Mutterschutzgesetz hervor, die eine neue Covid-19-Sonderfreistellung für Schwangere vorsieht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht entsprechend ändern kann. Missverständnisse unter den Betroffenen sind dabei vorprogrammiert. Bei der Arbeiterkammer häufen sich Anrufe von schwangeren Dienstnehmerinnen, die nicht verstehen können, warum sie jetzt nicht automatisch vom Dienst freigestellt sind.

Welche Berufsgruppen betroffen sind

Die Antwort liegt unter anderem in der Detailfrage, was genau unter „Arbeiten mit Körperkontakt“ zu verstehen ist. Laut Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend sind demonstrativ Berufsgruppen wie Friseurinnen, Masseurinnen, Physiotherapeutinnen oder Kindergärtnerinnen erfasst. Bloß fallweise Berührungen anderer Personen meint der Gesetzgeber mit Körperkontakt in diesem Zusammenhang nicht.  Auch Hautkontakt an sich ist nicht nötig, "Körperkontakt" liegt auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person  vor. Bedienstete aus Handel und Gastronomie (die ohnedies geschlossen wurde) sind von der Regelung jedenfalls ausgenommen, weil hier nicht wirklich Körperkontakt nötig ist. Im Zweifelsfall hilft Dienstnehmerinnen wohl am ehesten eine Abklärung durch die zuständige Arbeitsinspektion.

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Weiters ist die Sonderfreistellung erst dann eine Option, wenn der Dienstgeber für die betroffenen Mitarbeiterinnen keine ausreichenden Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz treffen kann und auch eine Versetzung in einen Arbeitsbereich ohne gesundheitliche Gefährdung nicht möglich ist. Geeignete Maßnahmen wären etwa Homeoffice, Einzelarbeitsplatz, sichere Einhaltung der Mindestabstände, Abschirmung etwa durch eine Kunststoffplatte.  Erst wenn das alles nicht umsetzbar ist, steht eine Sonderfreistellung mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Raum. Der Arbeitgeber bekommt die Kosten dafür vom Bund ersetzt.

Anspruch auf die neue Sonderfreistellung für Schwangere haben grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft und Bundesbedienstete. Landes- und Gemeindebedienstete sind ausgeschlossen, weil der Bund hier keine Kompetenzen hat. Hier sind die einzelnen Länder und Gemeinden zuständig. Wien hat als Musterschüler die Regelung gemäß Bundesgesetz bereits übernommen. Seitens der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten würde man sich ein Nachziehen der anderen Bundesländer wünschen. Nachfragen bei Kages und Kabeg ergeben für die steirischen und Kärntner Landesspitäler jedenfalls folgendes Bild: Was die Novelle zum Mutterschutzgesetz in der Privatwirtschaft verlangt, wird hier ohnehin umgesetzt.