Vieles hat sich im Coronajahr geändert, auf Steuerfragen hatte die Pandemie indes keine massiven Auswirkungen. Zumindest nicht, was die Arbeitnehmerveranlagung anlangt. Der Beratungsbedarf in Sachen Lohnsteuerausgleich ist laut Arbeiterkammer trotzdem hoch. Wir haben deshalb den AK-Steuer-Experten Bernhard Koller gebeten, uns einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema zu geben.
„Die Senkung des Eingangssteuersatzes für die Lohnsteuer rückwirkend ab 1. Jänner 2020 von 25 Prozent auf 20 Prozent sollte mittlerweile ja bei allen angekommen sein - wenn nicht, kann man sie sich über den Steuerausgleich holen“, geht Koller auf eine coronabedingte Änderung ein und fügt hinzu: „Bei Nebenverdiensten aus kleinen Selbstständigkeiten gab es 2020 die pauschale Begünstigung für 45 Prozent der Erlöse ohne Nachweis einer Ausgabe. Bei persönlichen Dienstleistungen wie Vortragstätigkeiten sind nur 20 Prozent absetzbar, aber auch das bedeutet in den meisten Fällen eine Verbesserung.“
Covid-Tests und eine Brille
Ein Klassiker in der Steuerberatung sind Fragen zu Krankheitskosten im Rahmen der „außergewöhnlichen Belastungen“ im Steuerausgleich. „Grundsätzlich gilt: Alles was der Prävention dient, ist nicht steuerlich absetzbar“, erklärt Koller. Womit auch schon die Frage geklärt ist, wie es sich mit den Kosten für Covid-19-Tests und in Zukunft vielleicht selbst bezahlten Covid-19-Impfungen verhält.
Wieweit hingegen beispielsweise eine neue Brille von der Steuer absetzbar ist, hängt laut Experten davon ab, ob durch die Fehlsichtigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 Prozent (gemäß Behinderungsnachweis) vorliegt oder nicht. Wenn nicht, gibt es immer einen Selbstbehalt. Koller: „Die Faustregel besagt, dass es sich bei diesem Selbstbehalt in etwa um einen Bruttomonatsbezug handelt.“
Homeoffice als Dauerthema
Mit der Pandemie landeten viele im Homeoffice und stellen sich nun die Frage, was hier alles steuerlich absetzbar ist. „In der Sache hat sich aber auch hier nicht viel geändert“, sagt Koller. Gemeint ist: Wer Drucker, Papier, PC usw. selbst für die Arbeit zur Verfügung stellt, kann diese Kosten steuerlich absetzen, wenn die Dinge überwiegend beruflich genutzt worden sind.
Für das Arbeitszimmer im Homeoffice gilt: Man muss nachweisen, dass zumindest 90 Prozent der beruflichen Tätigkeit in diesem Zimmer erfolgen und es muss sich wirklich um einen eigenen Raum handeln, „eine Ecke im Wohnzimmer genügt nicht“.
Einmal noch diese Sonderausgaben
Für Sonderausgaben aus dem Bereich Wohnraumschaffung und Sanierung (für Anschaffungen vor dem 1.1. 2016) gilt: „Diese Positionen sind für 2020 zum letzten Mal absetzbar. „Ab 2021 geht da gar nichts mehr – falls nicht noch eine Änderung kommt“, sagt Koller.
Eine gute Nachricht gibt es im Hinblick auf die Absetzbarkeit von Ausgaben für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern, die durch Corona auf Homeschooling und Teleunterricht umsatteln mussten: „In Analogie zur Pendlerpauschale, die der Fiskus dem Steuerzahler ja auch im Homeoffice zugesteht, ist hier auch für 2020 ein Freibetrag von 110 Euro pro Monat ansetzbar, wenn die Ausbildungsstätte des Kindes, die es nur pandemiebedingt nicht aufsuchen konnte, nicht im näheren Umfeld des Schülers liegt“, sagt Koller.