Grundsätzlich tragen Arbeitgeber die Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern und haben Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes - gemäß Paragraf 1157 ABGB und Paragraf 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Sie müssen somit sicherstellen, dass Beschäftigte am Arbeitsplatz keine gesundheitlichen Schäden erleiden und entsprechende Schutzmittel zur Verfügung stellen.
Ob ein Arbeitgeber Schutzmasken für den Eigenschutz zur Verfügung stellen muss, hängt davon ab, ob es im Betrieb oder bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers eine erhöhte Ansteckungsgefahr gibt und entsprechende Rechtsvorschriften das Tragen von Schutzmasken vorschreiben (etwa im Handel), betonen die Experten der Arbeiterkammer. Zur Frage, welche Art von Maske der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, gibt es aber lediglich eine Empfehlung des Sozialministeriums. "Im Gesetz wird nicht definiert, welche Maske genau zu verwenden ist", sagt Wolfgang Nigitz von der Abteilung Arbeitnehmerschutz von der AK Steiermark.
Am meisten Schutz braucht es derzeit freilich im Bereich der Gesundheitsberufe. "Für den Eigenschutz für Gesundheitsberufe während aerosol-verursachender Tätigkeiten wird eine FFP3-Maske empfohlen", erklärt Nigitz. Handelt es sich um die Pflege oder Betreuung von infektiösen Patienten werde eine FFP2-Schutzmaske als Eigenschutz empfohlen. Insgesamt sei für Gesundheitsberufe, die in direktem Kontakt zu Patienten, eine FFP1-Maske ausreichend. "Geht es hingegen um den Fremdschutz, wird für Gesundheitsberufe, die in direktem Kontakt zu Patienten stehen, ein medizinischer Mund-Nasen Schutz, also zum Beispiel eine OP-Maske empfohlen", erklärt Nigitz.
Außerhalb der Gesundheitsberufe ist, so den Empfehlungen zu entnehmen, nur ein einfacher Mund-Nasen Schutz ausreichend. Nigitz: "Hier reicht eine einfache Mund-Nasen Maske, aber auch ein Schal, ein Tuch oder ein selbst genähter Schutz." Die Schlussfolgerung: Wer einfach nur, um sich besser geschützt zu fühlen, eine FFP2- oder FFP3-Maske tragen will, wird diese wohl selbst bezahlen müssen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch erwähnt: Gemäß der COVID-19-Maßnahmenverordnung ist über das verpflichtende Tragen von Masken am Arbeitsplatz ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herzustellen, wenn nicht andere gesetzliche Vorgaben hier klare Regelungen vorsehen.