Sturm, Hochwasser und umstürzende Bäume können auch Grabstätten beschädigen. „Bleiben Grabeigner in solchen Fällen auf ihren Schäden sitzen?“ fragen wir den Kärntner Versicherungsexperten Reinhard Jesenitschnig. Er sagt dazu: „Höhere Gewalt’ bedeutet gemäß Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch, dass der Schaden aus einem Zufall entspringt. Es gibt also keinen Dritten, der den Schaden schuldhaft verursacht hat.“ Bei bloßem Zufall treffe der Schaden denjenigen, in dessen Vermögen er sich ereignet hat, in diesem Fall also den Grabeigner bzw. den Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung könne von Eigentümern beschädigter Gräber berechtigt die Reparatur verlangen, weil zum Beispiel aus den nicht mehr stabilen Grabsteinen eine Gefahr für Friedhofsbesucher ausgeht. Der Verein für Konsumenteninformation rät in solchen Fällen: „Nehmen Sie am besten rasch direkten Kontakt mit der Friedhofsverwaltung auf und vereinbaren einen Termin für eine gemeinsame Begutachtung der Grabstätte.“
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle gesagt: Es gibt auf dem Versicherungsmarkt durchaus spezielle Nischenprodukte wie eine Grabstättenversicherung, mit der auch Gefahren wie Sturm oder Hagel oder etwa Vandalismus abgedeckt sind. Aber Vorsicht: Das heißt nicht unbedingt, dass auch Grabsenkungen und Verwitterungen mit versichert sind.
Haftpflicht- und Haushaltsversicherung
Sollten hingegen durch gelockerte Steine am eigenen Grab Schäden am Nachbargrab oder gar an Personen entstehen, kann schon eine Privathaftpflichtversicherung oder eine Haushaltsversicherung hilfreich sein. Jesenitschnig erklärt: „Die Schadenersatzansprüche gegen den Grabeigner sind in diesen Versicherungssparten gedeckt, sogar bis hin zur groben Fahrlässigkeit, die vorliegen könnte, wenn jemand die Reparatur längere Zeit nicht vornimmt, obwohl er von der Mangelhaftigkeit seines Grabes weiß.“