Darf ich aus Angst vor einer Ansteckung einfach zu Hause bleiben?
Antwort: Grundsätzlich nein. "Ein eigenmächtiges, einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre allerdings dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken", sagt die Juristin Verena Stiboller von der Arbeiterkammer Steiermark. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gelte nicht für jene, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.
Und wenn mein Wohnort unter Quarantäne gestellt wird und ich nicht zur Arbeit kommen kann?
Antwort: "Wer in einer deklarierten Sperrzone wohnt und diese zum Antritt seiner Arbeit unberechtigt verlassen müsste, bleibt gerechtfertigt von der Arbeit fern", sagen die Spezialisten der Arbeiterkammer. Dies gelte auch im umgekehrten Fall, wenn sich die Arbeitsstelle selbst in einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde. "Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber. Es bestehen jedoch Ausnahmen, beispielsweise für Schlüsselarbeitskräfte!"
Darf der Arbeitgeber die Belegschaft einseitig nach Hause schicken?
Antwort: Dazu sagt Verena Stiboller: "Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen Krankenstand."
Habe ich dann ein Recht auf Entgeltfortzahlung?
Antwort: Bei berechtigtem Entfall der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Entgelt - bemessen nach dem sogenannten Ausfallsprinzip weiter zu bezahlen, solange er den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt.
Wenn ich unter Quarantäne stehe, habe ich dann ein Recht auf Entgeltfortzahlung?
Antwort: Grundsätzlich gilt: Wird ein Dienstnehmer unter Quarantäne gestellt, hat der Dienstgeber auf Grund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes das Entgelt weiter zu zahlen. Es bestehe aber ein Anspruch gegenüber dem Bund auf Ersatz dieser Kosten. "Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung mit Krankschreibun) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor," betont man bei der Arbeiterkammer.
Welche innerbetrieblichen Schutzmaßnahmen sind vom Arbeitgeber zu erwarten?
Antwort: Aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht heraus trifft den Arbeitgeber, wie Stiboller betont, die grundsätzliche Verpflichtung, zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung von Arbeitnehmer bestmöglich hintanzuhalten. "Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu zielführende Hygieneempfehlungen für Mitarbeiter und eine vorausschauende, allfällige Gefahren mit bedenkende Planung von Dienstreisen." Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, treffe den Arbeitgeber hingegen nur in Sonderfällen, beispielsweise wenn der Sicherheitsabstand von zumindest einem Meter nicht eingehalten werden kann, bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.
Darf ich als Arbeitnehmer den Antritt einer Dienstreise wegen Ansteckungsgefahr ablehnen?
Antwort: Ein Ablehnungsrecht wäre grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn durch eine Reise die Gesundheit des Arbeitnehmers in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist, heißt es bei der Arbeiterkammer. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht.