"Den arbeitsrechtlichen Grundsätzen entsprechend, sind Arbeitgeber meist dafür verantwortlich, den Arbeitnehmern die nötigen Betriebsmittel im Homeoffice zur Verfügung zu stellen", erklärt der AK-Arbeitsrechtsexperte Werner Anzenberger die Basis. In der Literatur werde dies meist mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer oder auch der Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis begründet. Durch vertragliche Vereinbarung könne von diesem Grundsatz jedoch abgewichen werden.

Wenn die Betriebsmittel vom Arbeitnehmer bereitgestellt werden und diese im Interesse des Arbeitgebers zum Einsatz kommen, so stehen Arbeitnehmern, wie der Jurist betont, schon nach zivilrechtlichen Grundsätzen Kostenersatz sowie Kosten für die Reparatur arbeitsadäquater Schäden nach Paragraf 1014 ABGB zu. Auch hier sei eine abweichende vertragliche Regelung denkbar. Anzenbergers dringender Rat: "Da die Abgrenzung, in welchem Ausmaß ein Betriebsmittel tatsächlich im Interesse des Arbeitgebers zum Einsatz kommt, empfiehlt es sich, eine konkrete Homeoffice-Vereinbarung zu schließen. Diese Vereinbarung sollte genau regeln von wem die nötigen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen und wie hoch der vom Arbeitgeber zu leistende Aufwandersatz ist."

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Bei den Grenzen des Aufwandersatzes sind, wie der Experte anmerkt, vor allem die Einhaltung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes sowie der Sittenwidrigkeitsmaßstab des Paragrafen 879 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten. "Insbesondere dahingehend, dass bei einer Vereinbarung, welche den Arbeitnehmer ohne Aufwandsersatz zur alleinigen Kostentragung für die benötigten Betriebsmittel verpflichtet, wahrscheinlich zu einer sittenwidrigen Überwälzung des unternehmerischen Risikos auf den Arbeitnehmer führt."

Telefon, Internet und Druckerpapier

Kosten, die bei Arbeitnehmern durch das Homeoffice zusätzlich anfallen (etwa Telefon- und Internetkosten, nicht aber Einrichtungsgegenstände), muss grundsätzlich der Arbeitgeber ersetzen. Anzenberger: "Im Idealfall treffen Arbeitnehmer im Vorfeld eine Vereinbarung darüber, indem Sie sich etwa auf einen pauschalen Aufwandsersatz einigen."

Geht es nur um kleine Anschaffungen, etwa für Papier, Stifte oder einen USB-Stick, dann werde es reichen, wenn Arbeitnehmer die Rechnungen aufheben und später Ihrem Arbeitgeber übermitteln. Geht es um größere Ausgaben, sollten Arbeitnehmer jedenfalls im Vorfeld mit ihrem Arbeitgeber Rücksprache halten, "denn eigentlich muss die Firma dafür sorgen, dass Sie die technische Ausstattung haben, die Sie benötigen".

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