"Mein Mann hat seit vielen Jahren Pflegegeldstufe 2, seine Demenz wird aber immer schlimmer", erzählt unsere Leserin. Im Krankenhaus habe man ihr zuletzt geraten, um eine Erhöhung der Pflegegeldstufe anzusuchen und den entsprechenden Antrag für sie auch gleich ausgefüllt. "Danach war ein Gutachter bei uns und ich glaube, der hat uns in ein paar Fragen einfach nicht richtig verstanden. Auf jeden Fall haben wir einen negativen Bescheid bekommen", erzählt die Frau und fragt sich nun: "Soll ich dagegen Einspruch erheben? Kann mir jemand sagen, ob ich damit Erfolg haben könnte?"
Wir haben dazu den Arzt und Sachverständigen in Pflegegeldfragen, Wilhelm Margula, zu Rate gezogen. Er sagt: "Prinzipiell gibt es zwei Optionen, auf einen negativen Pflegegeld-Bescheid zu reagieren. Erstens: Das Ergebnis hinnehmen und entweder nach zirka 15 Monaten oder bei deutlicher Verschlechterung des Zustandes einen neuerlichen Antrag stellen. Zweitens: Gemäß der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid innerhalb von drei Monaten zu klagen." Die Entscheidung müsse letztlich jeder selbst für sich treffen. Um ein paar praktische Hilfen in dieser Situation anbieten zu können, habe er auf seiner Website pflegestufen.at eine eigene Seite dafür eingerichtet: hier geht es zu pflegestufen.at/klage/
Wer dazu tendiert einen negativen Bescheid zu beeinspruchen, also dagegen zu klagen, dem kann Margula außerdem sein e-Book „Pflegegeld-Klage mit guten Chancen zu Erfolg“ anbieten. "Oder aber Sie lassen Ihre Chancen und Risiken einer Klage von einem Pflegegeld-Spezialisten beurteilen."
Ein Job für Spezialisten
Hat sich der Betroffene für die Klage entschieden, dann ist eine solche jedenfalls gut vorzubereiten. Margula: "Auch dafür empfehle ich die Beratung durch einen Spezialisten, weil Anwälte im Gerichtsverfahren zwar vertreten können, aber kaum die komplexen Details rund um die Einstufungsverordnung kennen - der selbstverständlich auch der Gerichtsgutachter verpflichtet ist. Deshalb wissen sie meist nicht, wo Fehler zu suchen sind. Aber nur, indem der gerichtlich bestellte neue Gutachter auf Fehler bei der Erstbegutachtung hingewiesen wird, besteht die Chance, dass das neuerliche Verfahren zu einem anderen - für den Werber besseren - Ergebnis führen wird."
Freilich gibt es Anwälte, die Klagen für Anspruchsberechtigte einbringen. In manchen Bundesländern kann man sich auch an die Arbeiterkammer wenden.