1.Reisen ins Ausland sind wieder möglich. Allerdings gelten weitgehend erhöhte Sicherheitsstufen oder gar Reisewarnungen. Das Risiko, sich mit Covid-19 anzustecken oder eine Quarantäne verordnet zu bekommen, reist heuer wohl immer mit. Welche Probleme könnte man sich im Job einhandeln, wenn man deshalb nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkommt?

ANTWORT: „Um diese Frage beantworten zu können, muss man wissen, ob es für ein Land nur die Empfehlung unserer Regierung gibt, es nicht zu bereisen, oder ob tatsächlich eine Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt, was bei der Sicherheitsstufe 5 oder 6 der Fall ist“, sagt der Klagenfurter Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht, Johannes Mutz. „Wer trotz Reisewarnung in so einem Land Urlaub macht und dann nicht rechtzeitig heimkehren und wieder seinen Dienst antreten kann, weil dort entweder Covid-19 ausgebrochen ist, es wieder Reisebeschränkungen gibt oder er selbst erkrankt ist, könnte der Fahrlässigkeit, oder gar groben Fahrlässigkeit bezichtigt werden. In dem Fall entfällt der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung“, erklärt Mutz.  Eine Entlassung stehe allerdings nicht im Raum, weil es diese nur bei dienstlichen Verfehlungen gibt und ein Urlaub etwas Privates ist.

Das Verhalten vor Ort ist entscheidend

"Nicht nur die Reisebewegung als solche, sondern vor allem auch das Verhalten des Arbeitnehmers am Ort sei entscheidend", sagt Philipp Brokes, Experte der Arbeiterkammer Wien. Das gelte auch, wenn die Reisewarnstufe erst während des Aufenthalts auf die Stufe fünf oder sechs erhöht werde. Auch Brokes betont: "Der Arbeitnehmer darf sich nicht grob fahrlässig verhalten." Beurteilt werde die Klage vom Gericht wohl im Einzelfall. Kläger sei in diesem Fall der Arbeitgeber, der nachweisen müsse, dass dem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung nicht zustehe. Das vom Arbeitsministerium veröffentlichte Handbuch sei als Richtschnur zu sehen. Die Stufe alleine bewirke nicht, dass jemand erkranke oder am Urlaubsort in Quarantäne müsse. Kommt es zu einer Dienstverhinderung, weil der Urlauber vor Ort in Quarantäne kommt, werde es ihm in aller Regel zumutbar sein, einen Covid-19-Test machen lassen, um die Dauer der Quarantäne zu verkürzen. Sollte er dies nicht tun, werde es wohl keine Fortzahlung des Entgelts geben. Aufrecht bleibt die Entgeltfortzahlung laut Arbeiterkammer hingegen dann, wenn nach dem Urlaub Homeoffice statt einer Quarantäne von zwei Wochen vereinbart wird.

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2. Muss man dem Arbeitgeber verraten, wo man Urlaub macht?

ANTWORT: Grundsätzlich ist der Dienstnehmer in seiner Urlaubsplanung frei, „aber in Zeiten wie diesen wird der Dienstnehmer seinem Arbeitgeber wohl im Rahmen seiner Treuepflicht Auskunft über sein Urlaubsziel geben müssen, wenn er danach gefragt wird“, sagt Mutz. Damit könne der Arbeitgeber, auch wenn der Dienstnehmer scheinbar gesund aus seinem Urlaub zurückgekehrt ist, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen. „Ein Verbot bestimmter Urlaubsländer durch den Arbeitgeber ist undenkbar, das würde zu sehr in die Privatsphäre des Dienstnehmers eingreifen“, betont der Experte.

3. Was geschieht, wenn ein Dienstnehmer mit irgendeiner anderen Krankheit als Covid-19 aus einem Land mit Reisewarnung zurückkehrt?

ANTWORT: „Dann ist die Ursache für die Krankheit ja nicht die Reise in ein Risikogebiet, der Arbeitnehmer hätte auch in Österreich krank werden können“, sagt Mutz. In diesem Fall müsste man aber wohl immer im Einzelfall klären, was genau die Krankheit ist und ob Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

4. Kann der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter nach einem Urlaub einen Coronatest verlangen, den dieser auch selbst bezahlen muss?

ANTWORT: „Das würde ich verneinen“, sagt Mutz. Eher sei anzunehmen, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter fragen darf, wo er auf Urlaub war. „Wenn es ein Hochrisikogebiet war, liegt es dann am Arbeitgeber, geeignete Schutzmaßnahmen für die anderen Mitarbeiter zu ergreifen. Hat er Sorge, dass ein Dienstnehmer andere ansteckt, kann er ihn auch vom Dienst freistellen, muss ihm dann aber das Entgelt weiterzahlen. Solange keine Krankheit festgestellt ist, ist der Arbeitnehmer ja zum Dienst verpflichtet.“

5. Zahlt die private Reiseversicherung uneingeschränkt, wenn man sie jetzt bei einem Urlaub in Anspruch nehmen möchte?

ANTWORT: „Die einzelnen Reise-Versicherer haben dafür jeweils unterschiedliche Regelungen getroffen“, sagt der Kärntner Versicherungsexperte Reinhard Jesenitschnig. Beispielsweise könne ein Ausschluss bestehen, wenn es sich um eine Pandemie handelt wie im Fall von Covid-19. Allerdings habe zum Beispiel die Europäische Reiseversicherung, welche diesen Ausschlussgrund in ihren Bedingungen anführt, aktuell ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Ausschlussgrund nicht eingewendet wird, solange die derzeitige Entwicklung stabil ist. „Sie behält sich diesen Einwand aber vor, sollte eine zweite Welle hereinbrechen.“ Als weiteren Ausschlussgrund gebe es in Reiseversicherungen die Reisewarnung durch das Außenministerium. „Auch diesbezüglich ist in den Versicherungsbedingungen zu prüfen, ab welcher Sicherheitsstufe bzw. Warnstufe keine Deckung besteht. „Bei der Europäischen Reiseversicherung ist beispielsweise Deckung bis inklusive Stufe 4 gegeben.“

6. Gibt es bei der privaten Krankenversicherung irgendwelche Einschränkungen, die etwas mit Covid-19 zu tun haben?

ANTWORT: Nein. „Die private Krankenversicherung gilt je nach gewähltem Tarif und den darin enthaltenen Leistungen“, betont Jesenitschnig.

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