„Das Pflegegeld steht normalerweise und berechtigt ja den Einrichtungen und Wohnhäusern für Behinderte zu“, sagt unser Leser, möchte angesichts der neuen Lage aber wissen, ob sich das jetzt für ihn als Vater eines betreuungsbedürftigen, erwachsenen Sohnes geändert hat. Wir haben dazu bei der Pensionsversicherungsanstalt nachgefragt und folgende Antwort erhalten: „Das Pflegegeld ruht, unabhängig von der Diagnose, gemäß Paragraf 12 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer Einrichtung für Maßnahmen der Rehabilitation bzw. Gesundheitsvorsorge. Mangels gesetzlich anderslautender Vorgaben ist somit auch weiterhin das Pflegegeld für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes ruhend zu stellen.“
Hinsichtlich der übermittelten Anfrage könne allgemein nur gesagt werden, dass das Pflegegeld grundsätzlich der pflegebedürftigen Person selbst angewiesen wird. Inwiefern der Pflegegeldbezieher davon selbst Zahlungen an diverse Betreuungseinrichtungen leistet, kann vonseiten der Pensionsversicherungsanstalt natürlich nicht verifiziert werden. Werde jedoch die pflegebedürftige Person unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim untergebracht, habe entsprechend der Bestimmung gemäß Paragraf 13 BPGG das Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80 Prozent, auf den jeweiligen Kostenträger überzugehen. "Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person lediglich ein Taschengeld in der Höhe von 10 Prozent der Pflegestufe 3; der darüber hinaus gehende Anteil hat zu ruhen."