Derzeit sind massenweise Betriebe von behördlichen Sperrungen betroffen. Was bedeutet das prinzipiell für die Dienstnehmer?
WERNER ANZENBERGER: Prinzipiell geht man nach Hause und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings laufen Arbeitnehmer in dieser Situation Gefahr, vom Arbeitgeber gekündigt zu werden. Daher raten wir in dem Fall, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.

Eine einvernehmliche Kündigung zu unterschreiben, ist keine gute Idee?
Nein, denn dann bekommen Sie nur das Arbeitslosengeld. Die Ersatzquote liegt dabei im Schnitt bei 55 Prozent des Nettobezugs. Besser ist es, im Betrieb zu bleiben, dann muss der Arbeitgeber das Geld weiterbezahlen.

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter daraufhin aber trotzdem kündigen.
Ja, aber dabei sind immer die Kündigungsfristen einzuhalten und teilweise sind diese sehr lang – bei einem Angestellten bis zu fünf Monate. Wir empfehlen deshalb jedem Arbeitnehmer, seinem Chef das Kurzarbeitsmodell ans Herz zu legen. Dieses Instrument ist sozialpartnerschaftlich abgesichert, maßgeschneidert für die Krise und kann in kürzester Zeit umgesetzt werden.

Es gibt tatsächlich keinen Haken bei der Kurzarbeit?
Es gibt keinen Haken. Die Regierung hat gemeinsam mit den Sozialpartnern sogar noch nachgebessert: Die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die Dienstnehmer-Anteile bemessen sich am Entgelt vor der Kurzarbeit. Im neuen Kurzarbeitsmodell werden auch diese erhöhten Beiträge ab dem ersten Monat vom AMS übernommen. Der Arbeitgeber bezahlt wirklich nur für die Leistung, die er von seinem Mitarbeiter bei der Kurzarbeit bekommt.

Und nach der Kurzarbeit gilt der alte Dienstvertrag wie eh und je?
Ja. Sobald der Arbeitgeber die Kurzarbeit beendet, werden die Mitarbeiter ihren Dienst wieder ganz normal antreten. Ich erwarte da keine besonderen Anlaufschwierigkeiten.

Welche Anfragen kommen derzeit von Lehrlingen an die Arbeiterkammer?
Lehrlinge brauchen zur einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses eine Beratung der Arbeiterkammer. Wir bieten diese auch telefonisch an. Dabei raten wir immer davon ab, eine einvernehmliche Auflösung anzunehmen. Das ist überhaupt nicht notwendig. Es gibt andere Möglichkeiten, mit denen Lehrling und Betrieb gut leben können: Kurzarbeit und Ähnliches. Lehrlinge haben übrigens auch ganz grundsätzlich den Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn ein Unternehmer den Betrieb einschränken muss.

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