Angesichts der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wird gerade vielerorts über Kurzarbeit gesprochen, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmer durch die aktuelle Regelung nicht nur auf 10 Prozent, sondern auch auf Null reduziert werden kann. Die Voraussetzungen sind eine Verständigung des regional zuständigen Arbeitsmarktservice sechs Wochen im Voraus und eine Sozialpartnerregelung mit allen Details. Für die tatsächlich geleistete Arbeit gibt es normalen Lohn, der Verdienstentgang wird durch Arbeitslosengeld vom AMS abgefedert – für insgesamt maximal 24 Monate. Mit welchen Lohneinbußen man dabei rechnen muss? "In der Regel halten sich die Einbußen sehr in Grenzen. Wir kommen fast immer auf nahezu das volle Entgelt", sagt AK-Jurist Werner Anzenberger
„Die Sozialversicherungsbeiträge sind dabei für den vollen Bezug zu bezahlen“, beschreibt der Arbeitsrechtsexperte Wolfgang Nigitz von der AK Steiermark einen großen Vorteil des Instruments. „Sozialversicherungsrechtlich ist man dabei also so gestellt, als hätte man nie Stunden reduziert.“ Der zweite große Vorteil aus Arbeitnehmersicht ist der Kündigungsschutz: „Während der Kurzarbeitsphase darf kein Dienstnehmer gekündigt werden.“ Dieser Kündigungsschutz sei durch entsprechende Vereinbarungen freilich auch ausdehnbar, was in der Praxis auch immer wieder gemacht werde.