Bisher wurde immer kommuniziert, dass Eltern maximal eine Woche als Pflegefreistellung in Anspruch nehmen können, um ihr Kind betreuen zu können, wenn plötzlich die Schulen geschlossen werden. Jetzt spricht man bei der Arbeiterkammer von einer anderen Variante?
BERNADETTE PÖCHEIM: Ja, im Angestelltengesetz und im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch finden gibt es günstigere Bestimmungen für Arbeitnehmer als im Urlaubsgesetz, wonach es einen Anspruch auf Pflege- bzw. Betreuungsfreistellung gibt. Und es kommt immer die für den Arbeitnehmer günstigere Norm in Anwendung. Nach Paragraf 8, Absatz 3, des Angestelltengesetzes können „andere wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe“ den Arbeitnehmer berechtigen, vorübergehend seiner Arbeitspflicht nicht nachzukommen. Allgemein kann gesagt werden, dass eine unvorhersehbare Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht das Unterlassen der Dienstleistung jedenfalls zu rechtfertigen vermag.
Mit dieser Regelung können Eltern länger als eine Woche mit vollem Lohn zu Hause bleiben?
Hier gibt es grundsätzlich keine zeitliche Einschränkung auf eine Woche, unter Umständen sind auch zwei bis drei Wochen möglich.
Wovon hängt das ab?
Derzeit muss man sich jeden Fall gesondert ansehen. Es geht um das konkrete Alter des Kindes und die jeweilige Betreuungssituation. Bei einer Alleinerzieherin wird man anders entscheiden als bei einer Familie, in der auch der Vater daheim bleiben kann. Generell lautet unsere Botschaft aber: Eltern müssen sich keine Sorgen machen. Eine Woche für die Kinderbetreuung wird in der Regel nie ein Problem sein. Wir empfehlen außerdem, dass sich die Elternteile unbedingt abwechseln, dann sind es schon zwei Wochen. Und wenn es um eine längere Zeit geht, kann man sich bei uns beraten lassen. Eine Klarstellung der Sozialpartner, wann welche Regelung verhältnismäßig also zulässig ist, steht derzeit noch aus.