Das Außenministerium unterteilt seine Sicherheitsinformationen zu den einzelnen Ländern in sechs Stufen. Eine Reisewarnung ist erst Stufe 6 bzw. Stufe 5 wäre eine partielle Reisewarnung. Aktuell gilt für alle Länder Stufe vier bzw. „hohes Sicherheitsrisiko in einem Land“. Damit wird von „nicht unbedingt notwendigen Reisen“ in dieses Land abgeraten. Für alle, die jetzt eine Reise Kostenlos stornieren möchten, hat das laut Auskunft von Barbara Forster vom Europäischen Verbraucherzentrum Österreich, aber keine Auswirkungen.
Jetzt machen allerdings immer mehr Länder dicht, lassen Ausländer nicht mehr einreisen oder stellen Neu-Einreisende sofort unter Quarantäne. Was bedeutet das, wenn ein gebuchter Flug aber trotzdem noch angeboten wird?
BARBARA FORSTER:Diese Frage versuchen wir gerade mit allen Ministerien zu klären. Bei einer Pauschalreise ist es einfach, weil da auch der Aufenthalt vor Ort ein Teil des Vertrages ist. Wenn ich nicht einreisen kann, kann die Pauschalreise nicht durchgeführt werden, ist kann also kostenlos stornieren. Auch wenn ich dort gezwungenermaßen in Quarantäne komme, kann ich kostenlos zurücktreten. Wenn ich allerdings nur den Flug gebucht habe, dort einreisen darf, aber unter Quarantäne gestellt werde, kann man derzeit noch nicht eindeutig sagen, ob damit die Grundlage von diesem Beförderungsvertrag weggefallen ist und man deshalb einen Anspruch hat, den Ticketpreis rückerstattet zu bekommen. Das lässt sich derzeit noch nicht sagen. Weil der Flug selber ja noch stattfinden kann. Die Quarantäne hat mit den Flug nichts zu tun. Eventuell macht es auch im Einzelfall einen Unterschied, wie lange ein Aufenthalt geplant ist: Wenn jemand drei Wochen Land verbringt, bedeutet zwei Wochen Quarantäne etwas anderes als bei jemandem, der für drei Monate einreist.
Was steht mir zu, wenn ich einen Flug gebucht habe, im Urlaubsland aber gar nicht mehr einreisen darf?
Auch in diesem Fall lässst sich keine sichere Antwort geben. Es kann auf diesen Flügen ja auch Passagiere geben, die eventuell nur umsteigen, den Flughafen folglich nicht verlassen und deshalb auch nicht einreisen. Das ist ein reiner Transitpassagier. Der Fluggast kann ja auf jeden Fall das Flugzeug verlassen und den Flughafen betreten. Wer von so einem Fall betroffen ist, sollte sofort einmal auf der Website seiner Fluglinie nachsehen, ob nicht zumindest eine kostenlose Umbuchungsmöglichkeit angeboten wird. Das ist sehr oft der Fall. Wenn es nicht so ist, sollte man argumentieren: „Schaut her, ich wäre dort eingereist, ist wäre dort geblieben - ich habe ein Hotel und auch schon einen Rückflug von dort gebucht. Mit der Einreisesperre ist die Grundlage dieses Vertrages weggefallen. Wozu soll ich hinfliegen, wenn ich dort nicht einreisen darf?“ Es gibt allerdings keine Garantie, dass man damit auch bei einem Gerichtsstreit erfolgreich wäre. Die Besonderheit der Coronakrise ist, dass es auf viele Fragen auf die Schnelle keine Antworten gibt.
Für gebuchte Unterkünfte bzw. Stornierungsmöglichkeiten gilt das jeweilige Landesrecht?
Genau, das ist in jedem Land anders geregelt.
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Gesetzt den Fall, das Hotel, in dem man seinen Urlaub verbringt, wird unter Quarantäne gestellt und man kann deshalb nicht wie geplant abreisen? Wer übernimmt die Kosten für die Unterkunft?
BARBARA FORSTER vom Europäischen Verbraucherzentrum Österreich: Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob es sich um eine Pauschalreise handelt, oder das Hotel individuell bzw. separat gebucht wurde. In beiden Fällen lässt sich aber keine 100prozentig sichere Antwort geben. Wir raten den Leuten in diesen Fällen, dem Hotelier zu sagen, dass man selbst ja nichts dafür kann, dass der Staat eine Quarantäne verhängt hat und der Hotelier sich die Kosten vom Staat zurückholen muss. Bei den gerade auf den Malediven festsitzenden Österrichern hat die Regierung der Malediven ja bereits signalisiert, die Kosten zu übernehmen. Wir können dem Konsumenten nur raten: Falls Sie an einem Urlaubsort zu einer weiteren Zahlung verpflichtet werden - sei es in einem Hotel oder auf einem Kreuzfahrtschiff – versuchen Sie einzuwenden, dass Sie es sich nicht ausgesucht haben, hier zu bleiben, also der Staat bezahlen sollte, der die Quarantäne verhängt hat. Wir kennen bis jetzt keinen einzigen Fall, in dem jemand gezwungen wurde, vor Ort noch einmal zu bezahlen.
Wie wäre es in Österreich?
Soweit wir das in Österreich in Erfahrung bringen konnten – das Gesetz dazu ist in Österreich ein sehr altes – wäre es wahrscheinlich gleich wie eben geschildert. Unklar ist nur, ob zunächst der Hotelier oder der Gast zahlen muss. Da fehlt uns noch eine entsprechende Rückmeldung seitens der Ministerien. In jedem Fall müsste es in Österreich aber der Staat bezahlen. Das ist im österreichischen Epidemiegesetz geregelt.
Ist die Situation klarer, wenn ein Rückflug nicht stattfindet?
BARBARA FORSTER: Ja, solche Fälle gab es in der Vergangenheit auch schon. Etwa bei einem Vulkanausbruch, nach dem die Flüge gecancelt werden mussten. Da ist es so, - falls die Fluggastrechteverordnung der EU zur Anwendung kommt - dass ich einen Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen habe. Das bedeutet: Ich kann von der Fluglinie, die den Flug (wegen außergewöhnlicher Umstände wie einem Vulkanausbruch) annulliert hat, verlangen, in einem Hotel untergebracht und verpflegt zu werden. Bei einer Pauschalreise ist in den ersten drei Tagen der Reiseveranstalter dafür zuständig. Danach könnte ich, wenn die Fluggastrechteverordnung der EU zur Anwendung kommt, die Leistung von der Fluglinie verlangen.
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Und wenn der Flug grundsätzlich stattfindet, ich persönlich aber als einer von wenigen Passagieren nicht mitfliegen kann, weil mein Hotel unter Quarantäne gestellt wurde?
BARBARA FORSTER: Wenn ich Flug und Hotel getrennt gebucht habe, muss die Fluglinie mich sicher nicht kostenlos umbuchen. Dann ist es mein Pech, dass ich genau in diesem Hotel war. Wir vermuten, dass man dann die Kosten für das Flugticket wieder von dem Staat verlangen könnte, der die Quarantäne verhängt hat. Wieweit das praktisch durchführbar ist, wissen wir nicht, das gab es noch nie. Zu einer Pauschalreise ist an dieser Stelle zu sagen: Das Pauschalreisegesetz ist ziemlich neu, es trat am 1.7. 2018 in Kraft. Es gibt noch kein Urteil zur Frage, wie diese Drei-Tage-Regel auszulegen ist - ob sie nur gilt, wenn der Flug abgesagt wurde oder auch, wenn der Flug grundsätzlich stattfindet und nur der konkrete Reisende nicht mitfliegen kann. Das sehen die Juristen teilweise sehr unterschiedlich, man wird es wohl irgendwann ausjudizieren müssen.
Was gilt bei Bahn- oder Busreisen, wenn man in einem Hotel unter Quarantäne gestellt wird und deshalb ein gebuchtes Ticket nicht in Anspruch nehmen kann?
BARBARA FORSTER: Hier gilt die gleiche Überlegung wie vorher.
Die meisten Anfragen beim VKI drehen sich darum, ob man eine Stornogebühr schuldet, wenn man eine bevorstehende Reise aufgrund des Coronavirus nicht antreten möchte. Wie lautet die Antwort?
BARBARA FORSTER: Das hängt davon ab, was für eine Art von Reise man gebucht hat, wann sie stattfindet und wo genau sie hinführt. Nehmen wir nun eine Pauschalreise, bei der die Unterkunft nur ein Teil des Vertrages ist: Wenn diese Reise gar nicht durchgeführt werden kann, weil es in eine rote Zone geht, etwa nach Italien, wird der Reiseveranstalter die Reise von sich aus absagen müssen und man bekommt das Geld zurück bzw. schuldet keine Stornogebühr.
Und wenn ein Gebiet schon noch erreichbar ist?
BARBARA FORSTER: Dann ist die Frage, ob die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständenerheblich beeinträchtigt ist. So ein Umstand kann auch der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel sein. Wenn es ganz genau dort, wo ich hinfahren möchte, gerade unzumutbar gefährlich ist, habe ich nach dem Pauschalreisegesetz das Recht, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Das kann ich aber erst kurz vor dem Abreisedatum einwenden.
Wie definiert sich dabei „kurz vor Abreisedatum“?
BARBARA FORSTER: Man spricht dabei von etwa einer Woche. Die Lage kann sich ja ändern. Das heißt für alle Leute, die jetzt wissen wollen, ob sie von ihrem Osterurlaub kostenlos zurücktreten können: Ob das möglich sein wird, kann man erst in ein paar Wochen sagen - ganz egal, ob dieses Gebiet jetzt in der roten Zone liegt oder nicht.
Die Stornobedingungen gelten nur bei Reisen GENAU ins betroffene Gebiet. Von welchem Radius sprechen wir da?
BARBARA FORSTER: Das ist nicht klar. Das müssen erst die Gerichte ausjudizieren. Das Urteil, das es dazu gibt, betrifft einen Waldbrand, und das ist ja etwas ganz Anderes, weil es sich ganz anders verbreitet.
Eine Reisewarnung ist keine zwingende Voraussetzung für ein kostenloses Storno?
BARBARA FORSTER: Nein - aber sobald ich diese Reisewarnung habe, erspare ich mir die Diskussion, ob es dort unzumutbar gefährlich ist oder nicht. Wenn eine solche Warnung nicht vorliegt, muss ich eben ausdiskutieren, warum es an einem Ort unzumutbar gefährlich ist.
Lässt sich die Gefährlichkeit auch mit persönlichen Gründen definieren?
BARBARA FORSTER: Ja, nehmen wir etwa das Alter eines Reisenden: Es wird einen Unterschied machen, ob jemand 85 oder 25 Jahre alt ist.
Kann ich kostenlos von einer Rundreise zurücktreten, wenn wegen Corona die Hälfte des Besichtigungsprogrammes ausfällt, weil die Sehenswürdigkeiten geschlossen sind?
BARBARA FORSTER: Ja, wenn es eine Pauschalreise ist, kann diese dann ja nicht so richtig durchgeführt werden. Wenn ich Flug und Hotel aber gesondert gebucht habe und ich das Hotel gar nicht erst erreichen kann, ist es im italienischen Recht so, dass der Vertrag mit dem Hotel zerfällt. Das heißt: Ich schulde keine Stornogebühr, ich bekomme die Anzahlung zurück, kann aber nicht Schadenersatz verlangen, weil ich nun zum Beispiel einen anderen Urlaub buchen muss und das mehr kostet. Wenn ein Ort aber prinzipiell erreichbar ist, man aber nicht hinfahren möchte, weil man sich dort unsicher fühlt, kann man nur die normalen Stornobedingungen durchgehen. Viele Hotels kann man ohnehin bis kurz vor der Abreise kostenfrei stornieren. Wenn das nicht möglich ist, unbedingt mit dem Hotelier oder bei einer Pauschalreise mit dem Veranstalter sprechen! Vielleicht hat der ja Verständnis für Ihre Situation.
Lohnt sich das Pochen auf Kulanz?
BARBARA FORSTER: Auf jeden Fall. Erfahrungsgemäß sind viele Unternehmer bereit, für eine bereits gebuchte Reise einen Gutschein auszustellen. In Italien haben Hoteliers schon zu Beginn der Corona-Krise Kunden einen Gutschein angeboten, den diese irgendwann in nächsten Jahr einlösen können. Ausmachen kann man sich alles, ob es einen Rechtsanspruch darauf gibt, hängt davon ab, ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben ist.
Wenn ein Hotel in der Sperrzone liegt, ist aber alles klar?
BARBARA FORSTER: Ja, dann ist eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung gegeben, denn dann kann man dort nicht hinkommen. Aber wenn ich hinkommen kann, selbst wenn rundherum alles abgesperrt ist, auch die Sehenswürdigkeiten, muss man halt gut argumentieren. Man kann aber niemandem einen Persilschein ausstellen, dass es auch klappen wird. Vor Gericht wären das lauter Einzelfallentscheidungen.
Was passiert, wenn eine Veranstaltung abgesagt wird und ich deshalb keinen Grund mehr habe, meine Reise anzutreten?
BARBARA FORSTER: Das muss man sich wieder im Einzelfall anschauen. Zuerst einmal ist zu sagen: Wenn eine Veranstaltung abgesagt wird, bekomme ich das Geld dafür zurück. Das ist klar. Wir hatten diesbezüglich auch noch keine einzige Beschwerde und es sind ja schon einige Sportveranstaltungen abgesagt worden. Dass mein Beweggrund für das Buchen einer Zug- oder Busfahrt, diese Veranstaltung war, ist allerdings mein privates Problem. Es gibt jedoch Unternehmen, die sich hier kulant zeigen. Die Deutsche Bahn etwa hat gesagt, dass sie den Preis für alle Zugtickets zurückerstattet, die in einem bestimmten Zeitraum gebucht wurden, wenn man nachweisen kann, dass man zum Beispiel nur wegen einer bestimmten Messe, die aber abgesagt wurde, die Fahrt gebucht hat. Einen Rechtsanspruch darauf hat man aber nicht. Das Transportunternehmen kann ja nicht wissen, weshalb man irgendwohin fährt.
Dasselbe gilt für gebuchte Unterkünfte, wenn eine Veranstaltung ausfällt?
BARBARA FORSTER: Selbstverständlich, ja.
Nehmen wir nun den Fall, ich habe die Reise in ein Land gebucht, das jetzt wegen Corona keine Österreicher mehr einreisen lässt?
BARBARA FORSTER: Auch hier muss man sich anschauen, was für einen Vertrag man abgeschlossen hat. Wenn man nur den Flug gebucht hat und die Regelung ist, dass alle, die aus Österreich abfliegen, nicht einreisen dürfen, wird die Airline den Flug wohl absagen. Wenn nur ich selbst nicht die Voraussetzungen erfülle, um in einem bestimmten Land einreisen zu können, die anderen aber schon, ist es wohl mein Pech.
Und was gilt für die dort gebuchte Unterkunft?
Das hängt vom jeweiligem Land ab, da gilt jeweiliges nationales Recht. Nur bei der Pauschalreise gibt es gewisse EU-Mindeststandards.
Und wenn man selbst in Quanrantäne ist und deshalb die Reise nicht antreten kann?
Hier ist die Frage, ob man vom Staat Österreich einen Schadenersatz verlangen kann oder nicht. Das wäre nicht mehr Zivilrecht, weil es kein Anspruch gegenüber einem Unternehmer ist, sondern gegenüber einem Staat, womit wir uns nicht befassen. Hier ist die Volksanwaltschaft zuständig. Der Reiseveranstalter wäre ja leistungsbereit. Dass eine Versicherung in diesem Fall etwas bringt, ist unwahrscheinlich.
Was gilt, wenn ein Reiseveranstalter bei einer gebuchten Reise wegen Corona die Route komplett ändert? Muss ich das akzeptieren?
BARBARA FORSTER: Der Veranstalter informiert dann die Kunden, inwiefern die Route geändert wurde und setzt eine Frist, innerhalb derer man widersprechen kann. Ich hatte gerade eine Anfrage von jemandem, der eine Busreise nach Norditalien gebucht hat: Der Veranstalter weicht nun nach Slowenien aus.- Jetzt gibt es Leute, die damit einverstanden sind, andere lehnen es ab. Dann ist es nur wichtig, innerhalb der gesetzten Frist zu reagieren.
Wieweit darf eine Airline ein Gesundheitsattest von Passagieren verlangen?
BARBARA FORSTER: Das Unternehmen darf auf jeden Fall verlangen, dass eine Passagier alle Unterlagen hat, die für die Einreise in ein bestimmtes Land nötig sind. Wenn nun ein Land für die Einreise ein „Zertifikat xy“ verlangt, muss die Fluglinie danach fragen,- weil sie mich nicht hinbefördern darf, wenn ich dort nicht einreisen darf.