Der Käufer erwarb im Jänner 2019 einen Autokindersitz um 360 Euro im Online-Handel. Nach Zusendung packte er ihn im Freien unter einem Carportdach aus, um eine Probemontage im Auto durchzuführen, die entsprechenden Funktionen des Kindersitzes zu testen und den Sitz für sein Kind einzurichten. Hierfür entfernte er ein größeres Etikett. Er stellte fest, dass das Kind nicht in Fahrtrichtung im Kindersitz angegurtet werden konnte, sondern nur mit einem Sicherheitsbügel, der die Bewegungsfreiheit des Kindes einschränkte. Deshalb beschloss er, von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen und sendete den Kindersitz zurück.

Der Verkäufer vermerkte nach Erhalt, dass der Kindersitz am Boden zerkratzt ist und das Etikett entfernt worden war, akzeptierte zwar den Rücktritt, bewertete den Kindersitz jedoch mit Null Euround lehnte eine Rückerstattung des Kaufpreises folglich ab. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zog für den Konsumenten vor Gericht, um eine Rückerstattung des Kaufpreises zu erzielen. Der Klage wurde nun im Sinne des Konsumtenten stattgegeben. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Treten Konsumenten nach dem FAGG zurück, haben sie dem Unternehmer nur dann eine Entschädigung für eine Minderung des Verkehrswerts der Ware zu zahlen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit derselben zurückzuführen ist (Paragraf 15, Absatz 4 FAGG). Gemäß dem Bezirksgericht Bregenz ist der Verbraucher mit dem Kindersitz lediglich auf eine Art und Weise umgegangen, wie dies zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise notwendig war. „Ein einmaliges Montieren des Kindersitzes im Auto zum Testen der Funktionsweisen ist jedenfalls zulässig und angemessen“, heißt es beim VKI. „Das Entfernen eines großen Etiketts ohne Beschädigung der Ware sowie leichte oberflächliche Kratzspuren durch das Abstellen des doch recht unhandlichen und schweren Kindersitzes auf dem Boden gehen über einen angemessenen Umgang mit der Ware im Rahmen eine Prüfung nicht hinaus.“ Selbst, wenn man zugunsten des Online-Händlers davon ausgegangen wäre, dass die Kratzspuren einen Wertverlust darstellen, der über das erforderliche Ausmaß einer Prüfung der Ware hinausgeht, so wäre der Wertersatz laut Gericht in der Höhe von höchstens 10 Prozent des Kaufpreises angemessen gewesen.