Müssen bereits bezahlte Tickets rückerstattet werden? Und wer haftet?
RAINER KASPAR: Ja, der Veranstalter muss den bezahlten Ticketpreis für Veranstaltungen, die jetzt wegen Corona abgesagt wurden, rückerstatten. Es gibt dabei zwei Sachverhalte. Erstens: Die Veranstaltung wird behördlich auf Grundlage des Epidemiegesetzes untersagt. Diesfalls handelt es sich um rechtliche Unmöglichkeit und Paragraf 1447 ABGB kommt zur Anwendung, wodurch der Veranstalter verpflichtet ist, die Tickets rückzuerstatten. Zweitens: Der Veranstalter sagt die Veranstaltung von sich aus ab. Auch hier sind die Tickets rückzuerstatten, weil der Veranstalter seine Leistung nicht erbringt und der Grund dafür aus seiner eigenen Sphäre stammt. Vorbehaltlich gegenteiliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Veranstaltern (hier muss man sich einzelfallbezogen die jeweiligen AGBs ansehen - verallgemeinern geht nicht) sind die Tickets also grundsätzlich rückzuerstatten. Zusätzliche Schadenersatz-Ansprüche, etwa für bereits getätigte Kosten für Anreise und Hotel bestehen für den Fall eines von den Behörden proklamierten Gesundheitsnotstand aber grundsätzlich nicht.
Wie gehen Betroffene am besten vor?
RAINER KASPAR: Am besten ist es, dem Veranstalter einen Brief oder eine Email mit einer Kopie bzw. einem Foto des Tickets und der eigenen Bankverbindung zu senden. Falls sich dieser weigert, die Kosten zurückzuerstatten, hilft in Österreich der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und im europäischen Ausland, das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ).
Was tun, wenn bestellte Waren wegen Corona viel später oder gar nicht ankommen - kann man vom Vertrag zurücktreten?
RAINER KASPAR: Das kommt auf die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an und falls es solche nicht gibt, auf die Dauer der Verspätung sowie die Art des Geschäfts. Vor allem ist zu klären, ob ein konkreter Termin für die Leistung vereinbart wurde. Bei wesentlichen Verspätungen oder einem Fixgeschäft wird grundsätzlich ein Rücktrittsrecht gegeben sein, bei unwesentlichen Verspätungen im Zweifel nicht.
Was sollte man tun, wenn man selbst wegen Corona an einem Urlaubsort festsitzt?
RAINER KASPAR: Kommt es bei Pauschalreisen zu umfassenden Sperrungen durch Quarantänemaßnahmen, so muss der Reiseveranstalter für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden sorgen. Sollte die im Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich sein - etwa weil Flughäfen in China geschlossen werden - so muss der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden in einer vergleichbaren Unterkunft für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten tragen. In diesen Fällen trifft den Reiseveranstalter auch ein Beistandspflicht – gemeint ist zum Beispiel die Bereitstellung Informationen oder Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen.
Wer kommt für einen etwaigen Verdienstentgang auf?
RAINER KASPAR: Da das Coronavirus wohl als unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand zu werten ist, gibt es keinen Anspruch auf Schadenersatz – etwa für einen Verdienstentgang oder entgangene Urlaubsfreuden.