Deutschen Medienberichten zufolge wirkte das Kostüm des „Busch-Mannes“ echt. Und er stellte die gefilmte Aktion kurz nach der Tat auf seinem YouTube-Kanal online. "Noch ist es keine Straftat - aber sobald sich die Gefilmten melden, werden wir ermitteln", hießt es seitens der deutschen Polizei. In Betracht kämen etwa Verletzung des Rechts am eigenen Bild, Nötigung oder Bedrohung. „Und in Österreich? Was sind die potenziellen rechtlichen Folgen nach einer solchen Spaß-Attacke?“ fragen wir den Grazer Rechtsanwalt und Datenschutzexperten Stefan Lausegger.

Zum Leute-Erschrecken sagt er: "Unabhängig von der Anfertigung oder Veröffentlichung von Video- oder Fotoaufnahmen von Passanten könnte das Erschrecken der Leute selbst einen Verwaltungsstrafetatbestand erfüllen. Einschlägig sei wohl Paragraf 81 Absatz 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, also die „Störung der öffentlichen Ordnung“. Verboten sei danach jedes Verhalten, „das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen“, wie es im Gesetz heißt. „Nachdem die Rechtsprechung darunter etwa auch lautstarkes Streiten in der Öffentlichkeit versteht, wird wohl auch das Erschrecken von Passanten in der Öffentlichkeit darunter fallen müssen“, sagt Lausegger und ergänzt: „Das Strafgesetzbuch kommt eher nicht zur Anwendung; ein bloßes Erschrecken reicht beispielsweise für eine gefährliche Drohung nicht aus.

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Ein ganz anderes Thema sind die Videoaufnahmen, die der Mann gemacht hat. „Die Veröffentlichung von Videos, die Personen erkennbar zeigen, kann eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß Urheberrechtsgesetz darstellen“, sagt Lausegger. Das sei ein zivilrechtlicher Anspruch (vor allem Unterlassung und Schadenersatz), und kein Straftatbestand, der von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird. „Berechtigte Interessen des Abgebildeten könnten etwa durch entwürdigende oder bloßstellende Videos verletzt werden. Es ist jedenfalls denkbar, dass die Videoaufnahme einer Person, die erkennbar Panik oder starke Furcht verspürt, entwürdigend sein kann. Entscheidend ist der Einzelfall.“ Unter bestimmten Umständen könne man auch gegen die Anfertigung des Videos an sich zivilrechtlich vorgehen - „auch ohne spätere Veröffentlichung“.

Und was sagt das Verhüllungsverbot?

„In Anbetracht des viel diskutierten Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes (AGesVG) aus dem Jahr 2017 stellt sich im konkreten Fall die Frage, ob der als Busch verkleidete 45-Jährige durch die Verhüllung seiner Gesichtszüge an einem öffentlichen Ort in Österreich eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen hat“, sagt Lausegger und spricht dabei von einer möglichen Geldstrafe bis zu 150 Euro. Allerdings sehe das AGesVG unter anderem Ausnahmen von diesem Verhüllungsverbot vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge „im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat“. Lauseggers Resümee: „Würde sich dieser Vorfall im Rahmen eines traditionellen Faschingsumzuges zutragen, könnte sich der „Busch“ möglicherweise auf die Ausnahme für traditionelle Veranstaltungen berufen – der Gesetzgeber zählt in den Erläuterungen zum AGesVG explizit Faschingsfeierlichkeiten und Perchtenläufe auf. Nach dem Gesetz sind also Verhüllungen im Fasching zulässig, wer sich aber außerhalb dessen als Busch verkleidet, und somit sein Gesicht verhüllt, riskiert schon für die Gesichtsverhüllung an sich eine Verwaltungsstrafe.“