1. Gewährleistung wird immer wieder mit Garantie verwechselt. Wo liegt der Unterschied?

Grundsätzlich ist die Garantie eine freiwillige Zusage des Händlers, die Gewährleistung hingegen eine gesetzliche Pflicht. „Mit einer Garantie steht der Händler sozusagen über einen bestimmten Zeitraum dafür ein, dass die Ware funktionsfähig ist“, erklärt die Grazer Rechtsanwältin Julia Eckhart. Welche konkreten Rechte der Kunde hat, würden sich aus der jeweiligen Garantiezusage ergeben. „Durch eine Garantiezusage wird die gesetzliche Gewährleistung weder ersetzt noch verringert“, betont die Juristin und ergänzt: „Ist die Ware nach der Reparatur nach wie vor defekt und besteht noch Garantie, so kann diese – je nach konkreter Vereinbarung - wieder in Anspruch genommen werden.“

2. Wann gibt es einen Anspruch auf Gewährleistung?

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts ist die Überlassung einer mangelhaften Sache gegen Entgelt. Eckhart: „Der Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache vorhanden gewesen sein.“ Von einem Mangel spreche man dann, wenn die gekaufte und übergebene Ware entweder die im Geschäftsverkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften oder ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Eigenschaften vermissen lässt.

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3. Hat man für alle gekauften Sachen gleich lange Anspruch auf Gewährleistung?

Grundsätzlich wird, wie Eckhart betont, zwischen beweglichen Sachen wie Autos, Elektrogeräten und Möbeln und unbeweglicher Sachen wie Immobilien unterschieden: „Das Recht auf Gewährleistung muss, wenn es um unbewegliche Sachen geht, binnen drei Jahren, wenn es um bewegliche Sachen geht, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.“ Wichtig zu wissen ist auch, dass sich die Beweislastnach sechs Monaten zulasten des Käufers ändert. „Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Händler beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.“

4. Kann man innerhalb der Gewährleistungsfrist auch sein Geld zurückverlangen?

Grundsätzlich kann man zunächst nur die Verbesserung, also die Reparatur der Sache oder einen Austausch fordern. Eckhart: „Damit soll dem Verkäufer sozusagen eine zweite Chance gegeben werden.“ Erst wenn sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind, seien Preisminderung und Wandlung (das ist die Rückabwicklung des Vertrages, also Ware zurück und Geld retour) möglich. „Wenn der Unternehmer zwar verbessert, der Mangel dabei aber nicht behoben wird, muss man also einem Unternehmer nicht ewig hinterherlaufen, sondern kann Preisminderung oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt - die Auflösung des Vertrages verlangen.“

5. Beginnt bei einem Austausch von mangelhafter Ware die Gewährleistungsfrist neu zu laufen?

Ja. „Bei einer Reparatur im Rahmen der Gewährleistung beginnt die Frist hingegen nur für jene Teile neu zu laufen, die repariert wurden“, ergänzt die Juristin. Für die übrigen – mängelfrei gebliebenen – Teile bleibe es bei der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Wird also zum Beispiel bei einem Auto nach fünf Monaten ein Display kaputt und wird dieses getauscht, so beginnt die Gewährleistungsfrist nur für das neue Display mit der Übergabe von vorne zu laufen.