Viele Mütter und Väter möchten ihr Kind derzeit nicht in den Kindergarten oder in die Schule lassen, um eine Ansteckung mit der derzeit grassierenden Influenza zu vermeiden. Bernadette Pöcheim, die die Abteilung für Frauen und Gleichbehandlung in der Arbeiterkammer Steiermark leitet, hat für diese Gruppe schlechte Nachrichten: „Nur zur Prävention gibt es kein Recht auf Pflegefreistellung.“ Fällt allerdings eine Betreuungsperson für das Kind unerwartet aus, könnte eine sogenannte Betreuungsfreistellung gerechtfertigt sein. Bei der Pflegefreistellung gibt es, wie Pöcheim erklärt, zwei Tatbestände: Entweder das Kind wird krank oder eine Betreuungsperson, die das Kind ständig betreut, fällt aus. „Wenn etwa die Großmutter, die das Kind normalerweise wochentags immer bis 15 Uhr betreut, die Grippe hat, könnte der Vater oder die Mutter eine Betreuungsfreistellung in Anspruch nehmen. Der Vater hat da den gleichen Anspruch wie die Mutter.“
Pflegefreistellung gibt es maximal für eine Wochenarbeitszeit pro Jahr, sie ist auch stundenweise beanspruchbar. Bei Kindern unter 12 Jahren, die erneut krank werden, ist die Beanspruchung einer weiteren Woche Pflegefreistellung pro Jahr möglich.