Prinzipiell kann die Karenz zweimal geteilt von Vater und Mutter in Anspruch genommen werden. Dabei muss jeder Karenzteil im unmittelbaren Anschluss an die Karenz des anderen Elternteiles beginnen, also mit dem folgenden Kalendertag. Sonst verfällt der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz.

Im Fall, mit dem sich der Oberste Gerichtshof jetzt beschäftigt hat, meldete ein Vater im Mai 2018 seine Karenz ab 3. September 2018 an, obwohl die Karenz der Mutter mit 31. 8. enden sollte. Weil dazwischen nur ein arbeitsfreies Wochenende lag, meinte der Mann, alles richtig gemacht zu haben und hielt die Kündigung, die ihm sein Arbeitgeber danach aussprach, für rechtsunwirksam. Das Erstgericht wies die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses ab, das Berufungsgericht gab ihm hingegen Recht.

Der OGH sprach nun das letzte Wort: Zwar machte der Vater einen Fehler beim Melden der Karenz, objektiv sei aber klar gewesen, dass er direkt im Anschluss an die Mutter in Karenz gehen wollte. Damit bestand auch Kündigungsschutz nach Paragraf 7 des Väterkarenzgesetzes, der mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz beginnt. Ob der Kläger mit der Meldung der Väterkarenz auch die Absicht verfolgte, eine Kündigung zu vereiteln, sei irrelevant. „Wenn es so offensichtlich ist, dass ein Fehler passiert ist, hat der Arbeitgeber die Pflicht, seinen Dienstnehmer darauf aufmerksam zu machen, das gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgeber“, sagt Bernadette Pöcheim, Leiterin der Abteilung für Frauen und Gleichbehandlung von der Arbeiterkammer Steiermark. Wer Streitereien dieser Art verhindern will, sollte aber darauf achten, dass es zwischen den Karenzteilen keine zeitliche Lücke gibt.

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Ein weiteres Problemfeld für Eltern, die in geteilte Karenz gehen wollen, sind zeitliche Überlappungen: „Es muss zwar ein Karenzteil an den anderen anschließen, im Rahmen des ersten Wechsels darf sich aber ein Monat überlappen, dann sind beide Elternteile gemeinsam in Karenz. Und wenn man gemeinsam zu Hause ist, endet die Karenzzeit mit dem 23. Lebensmonat des Kindes“, sagt Pöcheim und ergänzt: „Viele wollen diese Überlappung später noch, das geht aber nicht. In der Regel passiert dabei auch nichts, aber wenn sich der Arbeitgeber von einem trennen möchte, kann er sagen, das ist keine Karenz, weil die Bedingungen nicht eingehalten worden sind und es gibt deshalb auch keinen Kündigungsschutz, damit ist eine Kündigung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich. Pöcheim warnt: „Man muss sich wirklich an alle Regeln halten, sonst verliert man den Kündigungsschutz.“

Der dritte Fehler, mit dem Arbeitnehmer ihren Kündigungsschutz in der Karenz verlieren, ist eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze. „Man darf in der Karenz nur geringfügig dazuverdienen“, sagt Pöcheim.