Mehr als 40 Prozent der Österreicher geben in aktuellen Umfragen an, zu Weihnachten am liebsten Gutscheine zu verschenken. Egal ob für Traumreise, Festessen oder Sportgerät: Gutscheine haben zum Jahresende Hochsaison. Wer sie nicht gleich einlösen will, erlebt mitunter allerdings sein blaues Wunder: Denn sie sind nicht ewig gültig.
„Es ist wichtig, genau zu schauen, was draufsteht, wie sie datiert sind“, sagt Maria Ecker, die den Bereich Beratung im Verein für Konsumenteninformation (VKI) leitet. Grundsätzlich sind Befristungen von Gutscheinen nämlich zulässig. Dazu liege mittlerweile höchstgerichtliche Judikatur vor. Es wurden auch schon mehrfach Urteile darüber gefällt, wann eine Befristung unzulässig kurz ist. Insgesamt lasse sich davon ableiten: „Eine Befristung unter zwei Jahren ist unzulässig, das geht auf keinen Fall – es sei denn, die Fristverkürzung wurde von zumindest annähernd gleich starken Partnern individuell vereinbart, wovon man bei einem Unternehmer und einem Konsumenten ja kaum ausgehen kann“, sagt Ecker und ergänzt: „Die zulässige Befristungsdauer hängt vom Einzelfall ab. Relevant bei der Beurteilung der Zulässigkeit sind etwa die Branche des Unternehmens, die Gutscheinart und ob es etwa Umtausch- oder Verlängerungsmöglichkeiten gibt.“
Bei einer unzulässig kurzen Befristung haben Konsumenten Anspruch auf Verlängerung oder auf Rückzahlung des Gutscheinbetrages. Auf jeden Fall aber müsse man, wie Ecker betont, rechtzeitig an die Ablauffrist des Gutscheins denken. Und bei einer akzeptablen Befristung sei der Gutschein nach einer bestimmten Zeit einfach nicht mehr einlösbar. „Da kann man nur noch auf Kulanz hoffen, Recht auf Einlösung hat man keines mehr.“
30 Jahre sind der Idealfall
Unbefristete Gutscheine sind prinzipiell 30 Jahre gültig, in der Praxis seien Gutscheine ohne Befristungen aber kaum noch zu haben, wie die VKI-Expertin betont. Auch die Möglichkeit, einen Gutschein gewissermaßen wieder gegen Geld umzutauschen, werde es in der Praxis kaum geben, „in der Regel lautet der Gutschein ja auf eine Ware“.
Einer der großen Nachteile von Gutscheinen ist, dass die Firmen, die sie ausstellen, in Konkurs gehen können, wie heuer unter anderem schon die Pleiten des Modehändlers „Jones“ und des Schnäppchenportals „DailyDeal“ gezeigt haben. „Mit dem Gutscheinkauf bei einem bestimmten Unternehmen tritt man ja in eine Vorleistung, bezahlt und erhält zunächst keine Leistung dafür“, sagt Ecker. Im Falle einer Pleite könne man den Gutscheinbetrag nur noch im Insolvenzverfahren anmelden. Das koste derzeit 23 Euro. In der Regel bekommt man dann aber nur eine Quote ausbezahlt, bei einer 10-Prozent-Quote blieben dann von einem 200-Euro-Gutschein 20 Euro übrig. „Da stellt sich die Frage nach der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit“, sagt Ecker und rät schon deshalb: „Warten Sie nie allzulange mit dem Einlösen des Gutscheins!“
Eine Besonderheit unter den Gutscheinen stellen Eventgutscheine dar, wie sie auf Gutscheinplattformen vertrieben werden. Dabei handelt es sich ja oft um vergünstigte Gutscheine, die nicht auf einen bestimmten Wert, sondern beispielsweise auf eine Massage oder ein Essen lauten. Ist so ein Gutschein unzulässig kurz befristet, ist die Frage, welchen Anspruch man nach Ablauf der Frist überhaupt hat: „Leistungen wie Hotel-Nächtigungen oder Thermenaufenthalte werden mit der Zeit ja teurer“, gibt Ecker zu bedenken. Um sich erst gar nicht der Streitfrage stellen zu müssen, ob man die Leistung weiterhin – allenfalls unter verlangter Aufzahlung – in Anspruch nehmen kann oder den Gutscheinbetrag zurückbekommen sollte, auch hier der Tipp: „Lösen Sie den Gutschein möglichst rasch ein!“
Eine andere Geschichte sind Gutscheine, die man für Umtauschware erhält. „So ein Gutschein kann beliebig kurz befristet sein, weil es ja kein gesetzliches Recht auf Umtausch gibt.“ Der Umtausch ist somit entweder ein Recht, das der Händler seinen Kunden in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und freiwillig einräumt, das man im Einzelnen aushandeln kann oder das der Unternehmer „in Kulanz“ einfach de facto einräumt. Hat man keine Zusicherung des Unternehmers, kann man sich aber nicht darauf verlassen. „Besser ist daher, etwas Schriftliches, beispielsweise einen Vermerk auf der Rechnung, in der Hand zu haben“, lautet Eckers Empfehlung.