„Wenn Sie von Ihrem Rücktrittsrecht nach dem Fernabsatzgesetz Gebrauch machen, müssen Sie die Rücksendekosten tragen“, lautet die klare Auskunft beim europäischen Verbraucherzentrums (EVZ). Oft übernehme aber die Firma die Kosten. „Hat der Unternehmer seinen Kunden nicht darüber informiert, dass er die Rücksendekosten übernehmen muss, dann hat er sie selbst zu tragen.“
Der Versand innerhalb Österreichs sei „unfrei“, also gratis möglich, für eine Rücksendung ins Ausland sei das nur mit einem der Ware beigelegtem Rücksendeetikett möglich. „Ist das nicht der Fall, empfehlen wir, ein solches anzufordern, andernfalls müssten Sie die Portokosten vorstrecken und diese nachträglich einfordern,“ betont man beim EVZ. Hat man hingegen Grund zur Annahme, dass die Firma unseriös ist und man die Portokosten nicht zurückbekommen wird, kann man bei der Verweigerung einer Zusendung eines Rücksendeetiketts auch die Abholung innerhalb von zwei Wochen offerieren.
Anders ist es, wenn die gelieferte Ware schadhaft ist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften erfüllt: „In Gewährleistungsfällen muss der Händler beim Onlinekauf die Kosten für die Rücksendung bezahlen.“