Unsere Leserin ist Miteigentümerin in einer Siedlung, zu der eine private Zufahrtsstraße gehört, an der die Wohnungseigentümer private Parkplätze ohne Nummerierung haben und auch benützen. „Leider gibt es hier immer mehr Fremdparker, weil es in der Nähe ein Kaffeehaus und eine Arztpraxis gibt“, berichtet die Frau vom täglichen Kampf um den Abstellplatz. Die Hausverwaltung wolle einfach keine Parkverbotstafeln aufstellen lassen und verweise sie und die anderen Eigentümer immer wieder nur auf die Möglichkeit einer Besitzstörungsklage. „Gehören da zuerst nicht Verbotstafeln aufgestellt?“ fragt sie sich.

Wir haben den Juristen Philipp Rock vom österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund um seine Rechtsmeinung gebeten. Er sagt: "Die von Ihrer Leserin gestellte Anfrage schildert ein Problem, das leider auf sehr vielen Liegenschaften zur sogenannten Tagesordnung gehört. Ich empfehle in jeden Fall das Aufstellen entsprechender Verbotstafeln und weise darauf hin, dass diese Aufgabe zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zählt, welche der Verwalter aus Eigenem berechtigt ist vorzunehmen -  zumal derartige Handlungen der Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Übrigen dem Interesse aller Eigentümer dienen und darüber hinaus keine besonderen Kosten verursachen."

Aktion scharf

Dessen ungeachtet rät Rat Philipp Rock zu einer "Aktion scharf" über einen längeren Zeitraum, um einen Erziehungseffekt erzielen zu können: "Sie sollten mittels Besitzstörungs- und/oder Unterlassungsklage gegen die Falschparker vorgehen."  Da es sich in im konkreten Fall um private Parkplätze ohne Nummerierung, das heißt als ohne Zuordnung zu einem einzelnen Wohnungseigentümer, handelt, welche von allen Eigentümern benutzt werden dürfen, könne grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer mit Besitzstörungsklage oder auch mit Unterlassungsklage gegen den Störer vorgehen. Empfehlenswert sei aus Rocks Sicht allerdings, derartige Ansprüche an die Eigentümergemeinschaft abzutreten, in welchem Falle die Eigentümergemeinschaft selbst die Klage einbringen könnte bzw. müsste, sodass das Kostenrisiko nicht beim einzelnen Eigentümer verbleibt.

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Abschließend sagt Rock: "Zusammengefasst halte ich fest, dass die Hausverwaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt ist, derartige Verbotstafeln anzubringen, wobei eine derartige Vorgehensweise im Interesse der Wohnungseigentümer geradezu geboten erscheint. Einem diesbezüglichen Ersuchen der Wohnungseigentümer sollte die Hausverwaltung daher jedenfalls nachkommen."