1. Haben Männer anlässlich der Geburt ihres Kindes einen Freistellungsanspruch?

„Viele Kollektivverträge sehen anlässlich der Geburt eines Kindes ein bis drei Tage Freistellungsanspruch vor“, sagt die Arbeiterkammer-Expertin Bernadette Pöcheim.

2. Welche Möglichkeiten haben Väter, die ihr Kind in den Wochen nach der Geburt gemeinsam mit ihrer Frau betreuen möchten?

Sie können mit dem Arbeitgeber eine Familienzeit zwischen 28 und 31 Kalendertagen vereinbaren. „Das muss in den ersten 91 Tagen nach der Geburt beim Krankenversicherungsträger beantragt und auch in diesem Zeitraum in Anspruch genommen werden – frühestens ab dem Tag der Entlassung des Kindes aus dem Krankenhaus“, sagt Pöcheim und ergänzt: „Väter bekommen von der zuständigen Krankenkasse 22,60 Euro täglich, das sind circa 700 Euro im Monat.“

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Bernadette Pöcheim leitet die Abteilung für Frauen und Gleichbehandlung und Expertin auf dem Gebiet von Familienfragen
Bernadette Pöcheim leitet die Abteilung für Frauen und Gleichbehandlung und Expertin auf dem Gebiet von Familienfragen © AK STMK

3. Was ist für Väter vorgesehen, die ihr Baby abwechselnd mit der
Mutter des Kindes betreuen wollen?

Sie können bis zum zweiten Geburtstag des Kindes eine Väterkarenz in Anspruch nehmen. „Diese muss zumindest zwei Monate betragen und die Eltern dürfen maximal einen Monat lang gemeinsam zu Hause bleiben“, erklärt Pöcheim. Für Eltern, die sich die Betreuung teilen, gebe es zudem einen Partnerschaftsbonus von 1000 Euro.

4. Und wenn ein Vater sein Kind nach der Karenzzeit gemeinsam mit der Mutter betreuen will?

Wenn ein Vater seit mindestens drei Jahren in einer Firma mit mehr als 20 Mitarbeitern beschäftigt ist, hat er den Rechtsanspruch, bis zum siebenten Geburtstag des Kindes gemeinsam mit der Mutter in Elternteilzeit zu gehen. „Während der Elternteilzeit ist auf die Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen, und es besteht auch ein Kündigungsschutz“, erklärt die Arbeiterkammer-Expertin. Im Rahmen der Elternteilzeit können Väter entweder die Lage der Arbeitszeit verändern und/oder die Arbeitszeit reduzieren. Das Stundenausmaß muss, wie Pöcheim betont, zumindest 12 Stunden betragen beziehungsweise muss die Arbeitszeit um 20 Prozent reduziert werden.

5. Eine Mutter wird krank und kann ihr Baby nicht betreuen: Was können Väter tun?

Wenn die Betreuungsperson des Kindes aus unvorhersehbaren Gründen ausfällt und kein entsprechender Ersatz zur Verfügung steht, haben Väter die Möglichkeit, eine Betreuungsfreistellung in Anspruch zu nehmen.

6. Wenn das Kind krank ist und nicht in die Kinderkrippe kann: Was steht Vätern zu?

Es gibt es die Möglichkeit einer Pflegefreistellung. „Diese beträgt grundsätzlich eine Arbeitswoche pro Kalenderjahr. Bei einer neuerlichen Erkrankung steht für Kinder unter 12 Jahren eine weitere Woche Pflegefreistellung zu“, betont Pöcheim.

7. Wirken sich Kindererziehungszeiten von Vätern auf die Pension aus?

„Sie werden mit einem monatlichen Wert von 1828,22 Euro bewertet“, sagt Bernadette Pöcheim.