1. Müssen Frauen beim Bewerbungsgespräch Auskunft über ihre Familienplanung geben? Darf der Chef fragen, ob die Bewerberin schwanger ist?
„Nein - zweimal Nein“, sagt Bernadette Pöcheim, die das Frauenreferat der Arbeiterkammer Steiermark leitet. „Und es hat auch keine Konsequenzen, wenn Sie wahrheitswidrig antworten.“
2. Wann muss ich dem Dienstgeber sagen, dass ich schwanger bin?
Grundsätzlich steht im Mutterschutzgesetz, dass eine Schwangerschaft dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden ist. „Gemäß der Judikatur liegt der Zeitpunkt aber im Ermessen der Arbeitnehmerin. Es entstehen dadurch auch keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen,“ sagt Pöcheim.
3. Einer Frau wird gekündigt und stellt drei Wochen später fest, dass sie damals bereits schwanger war. Ändert das etwas?
Es macht die Kündigung rückwirkend unwirksam. „Die Frau muss den Arbeitgeber aber sofort, mit ärztlichem Attest, über die Schwangerschaft informieren“, betont Pöcheim.
4. Ob sie bis zur Geburt ihres Kindes arbeiten wollen, können Frauen selbst bestimmen?
„Nein - zumindest acht Wochen vor und nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot“, erklärt Pöcheim. In dieser Zeit gibt es Wochengeld vom Versicherungsträger. Die Höhe des Wochengeldes entspricht dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten 13 Wochen mit einem Sonderzahlungszuschlag von 17 Prozent.
5. Müssen Schwangere noch Überstunden machen?
Nein. Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft gelten mehrere Beschäftigungsverbote. „Unter anderem darf die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden und pro Tag sind maximal 9 Arbeitsstunden zulässig.“
6. Die Geburt muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Müssen Frauen gleichzeitig auch sagen, wie lange sie in Karenz gehen werden?
Nein. „Dafür hat man Zeit, solange Wochengeldbezug vorliegt“, erklärt Pöcheim.
7. Frauen, die sich bei der optimalen Karenzdauer noch unsicher sind, melden beim Arbeitgeber zunächst am besten einmal die Maximalvariante an?
„Wir empfehlen tendenziell, zunächst immer die kürzere Variante mitzuteilen“, entgegnet Pöcheim und erklärt: „Frauen haben nämlich das Recht, die Zeit einmal auszudehnen - wenn sie es dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Ablauf des gemeldeten Blocks bekannt geben.“ Verkürzen gehe hingegen nur einvernehmlich mit dem Arbeitgeber.
8. Im Anschluss an die Karenz hat jede Frau das Recht, in Teilzeitarbeit in ihre Firma zurückzukehren?
Prinzipiell schon - wenn der Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter hat, und die Frau (inklusive Karenzzeit) bereits drei Jahre in der Firma beschäftigt ist. „Elternteilzeit kann grundsätzlich bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden“, fügt die AK-Expertin hinzu.
9. In der Karenz bzw. Elternteilzeit sind Frauen unkündbar?
„Bis zu vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes gilt ein starker Kündigungsschutz, danach gibt es einen Motivkündigungsschutz“, sagt Pöcheim. Das heißt: „Frauen dürfen nicht gekündigt werden, nur weil sie in Teilzeit arbeiten.“
10. Frauen dürfen in der Elternteilzeit beruflich nicht schlechter gestellt sein als davor? Leitende Position bleibt leitende Position?
Stimmt, der Arbeitsvertrag bleibt in der Elternzeitzeit ja der gleiche. „Nur die Lage der Arbeitszeit (zum Beispiel nur von Mittwoch bis Freitag, oder immer nur vormittags) und das Stundenausmaß ändern sich“, erklärt Pöcheim und spricht folgende Warnung aus: „Wenn Frauen in dieser Situation einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, akzeptieren sie unter Umständen schlechtere Bedingungen.“
11. Nach der Elternteilzeit hat man ein Recht, wieder einen Vollzeitjob zu bekommen?
Richtig. „Arbeitet man hingegen freiwillig in Teilzeit weiter und trifft mit seinem Arbeitgeber keine eigene Vereinbarung, hat man keinen Anspruch, später wieder Vollzeit arbeiten zu dürfen“, warnt man bei der Arbeiterkammer.
12. Dürfen sich Frauen in der Karenz bei einer anderen Firma etwas dazuverdienen?
Ist im aufrechten Arbeitsvertrag kein Nebenschäftigungsverbot enthalten, lautet die Antwort Ja - „und zwar bis zur Geringfügigkeitsgrenze“, wie Pöcheim erklärt.
13. Nach der Geburt sind Frauen automatisch pensionsversichert?
Ja, und zwar vier Jahre lang, mit einem Wert von derzeit 1864 Euro. „Der Betrag wird jährlich angehoben und dem eigenen Einkommen hinzugerechnet. Wer in dieser Zeit arbeiten geht und, sagen wir 1000 Euro verdient, ist also mit 2864 Euro pensionsversichert.“