Ein Mann kaufte über die Website des deutschen Onlinehändlers Slewo eine Matratze. Nach Erhalt der Ware entfernte er die Schutzfolie, mit der die Matratze versehen war. Weil das Produkt schließlich nicht seinen Vorstellungen entsprach, sandte er die Matratze binnen 14 Tagen an Slewo zurück und verlangte die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 1094,52 Euro - plus Rücksendekosten.
Der deutsche Käufer berief sich dabei auf sein Recht, das Kunden bei Fernabsatzgeschäften (also im Onlinehandel) ein Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen zusichert. Dieses Widerrufsrecht soll Konsumenten schützen, die keine konkrete Möglichkeit haben, das Produkt vor dem Kauf zu sehen. Es gibt freilich Ausnahmen von der Regel. Unter anderem sind davon Waren betroffen, "die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde" (§ 18 Abs 1 Z 5 FAGG; Art 16 lit e VR-RL 2011/83/EU).
Die Firma Slewo lehnte die Rücknahme der Matratze mit dem Hinweis auf diese Ausnahmeregelung ab. Der Rechtsstreit landete schließlich beim Bundesgerichtshof Deutschland, der wiederum den Europäischen Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie ersuchte.
Der Käufer bekam Recht
Der EuGH stellte jetzt fest: Durch die Entfernung der Schutzfolie von einer im Internet gekauften Matratze verliert der Käufer nicht sein 14tägiges Widerrufsrecht.
Zum einen sei nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglicherweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden kann. Insoweit genüge der Hinweis, dass ein und dieselbe Matratze auch von aufeinander folgenden Hotelgästen genutzt wird, ein Markt für gebrauchte Matratzen besteht und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können.
Wie bei einem Kleidungsstück
Zum anderen könne eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, d. h. mit einer Warenkategorie, für die die Richtlinie ausdrücklich die Möglichkeit der Rücksendung nach Anprobe vorsieht. Eine solche Gleichsetzung komme insofern in Betracht, als selbst bei direktem Kontakt dieser Waren mit dem menschlichen Körper davon ausgegangen werden kann, dass der Unternehmer in der Lage ist, sie nach der Rücksendung mittels Reinigung oder Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde.
Wertverlust durch Benutzung
Der Gerichtshof betont allerdings, dass der Verbraucher gemäß der Richtlinie für jeden Wertverlust einer Ware haftet, der auf einen Umgang zurückzuführen ist, der für eine Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendig ist. Anders gesagt: Der Käufer bekommt dafür dann vielleicht nicht den vollen Kaufpreis zurück. Sein Widerrufsrecht hingegen kann ihm niemand streitig machen.