Grundsätzlich besagt Paragfraf 93 der Straßenverkehrordnung, dass Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen haben, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen.

Was "öffentlich" bedeutet

"Diese gesetzliche Bestimmung gilt für Verkehrsflächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Das Kriterium des öffentlichen Verkehrs wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass sich die Grundstücksfläche im Privateigentum befindet", stellt der Leibnitzer Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch klar. Dem öffentlichen Verkehr dienen demnach Grundstücksflächen, die von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach Lehre und Rechtsprechung würde, so Reinisch, nicht einmal eine Aufschrift „Privatweg; bis auf Widerruf gestatteter Durchgang“ der betreffenden Grundstücksfläche die Widmung für den öffentlichen Verkehr nehmen.

Haftungsrisiko

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"Neben dieser öffentlich-rechtlichen Bestimmung wird im vorliegenden Fall auch die Bestimmung des Paragrafen 1319 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten sein", warnt der Jurist. Demnach hafte der Halter eines Weges für Schäden Dritter, die aus einem allenfalls mangelhaften Zustand des Weges resultieren, wobei die Haftung jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Tragen komme. "Nach der Rechtsprechung ist Halter eines Weges, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Nach meiner Einschätzung wird im vorliegenden Fall als Halter die Gemeinschaft aller Miteigentümer und Servitutsberechtigten anzusehen sein, wobei diese für allfällige Schäden solidarisch haften werden."

Juristisch betrachtet besteht daher für alle Mithalter des Weges im Sinne obiger Ausführungen ein dringender Handlungsbedarf dahingehend, dass entweder eine einvernehmliche und dokumentierte Regelung über die Vornahme des Winterdienstes durch einzelne Halter selbst vereinbart wird oder von der Gesamtheit der Mithalter ein entsprechendes Dienstleistungsunternehmen mit dem Winterdienst beauftragt wird.

Vorteil durch Profi-Winterdienst

Die oben geschilderten Verpflichtungen der Wegehalter können nämlich gemäß § 93 Abs. 5 StVO durch Rechtsgeschäft übertragen werden, wobei in diesem Fall der aus dem Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle der Wegehalter tritt. Den oder die Wegehalter trifft in diesem Fall nur mehr eine Haftung für Auswahl- oder Überwachungsverschulden. Ein Auswahlverschulden könnte dann vorliegen, wenn die Verpflichtungen an eine Person oder an ein Unternehmen übertragen werden, deren Untüchtigkeit von vornherein erkennbar wären, was in den seltensten Fällen der Fall sein wird. "Ein Überwachungsverschulden wäre dann gegeben, wenn für den Auftraggeber die nachhaltig mangelhafte Erfüllung durch den Auftragnehmer erkennbar ist und keine geeigneten Maßnahmen zur künftigen Hintanhaltung dieser mangelhaften Erfüllung unternommen werden", ergänzt Reinisch.

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