Bisher waren Eltern, die schon einmal eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht haben, die Themen Kinderbetreuungsgeld und Kinderfreibetrag bestens vertraut. Ab 2019 soll der "Familienbonus Plus" beides ersetzen. Das sorgt für große Verunsicherung. "Bei uns gehen dazu derzeit täglich Hunderte Anfragen ein", schildert der Steuerexperte der Arbeiterkammer Steiermark, Bernhard Koller, die Situation und erklärt, worauf es ankommt:

Was heuer noch gilt

2018 kann man gemäß der alten Regelung noch pro Jahr und Kind (jeweils bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) 2300 Euro an Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Zusätzlich steht steuerpflichtigen Elternteilen unter bestimmten Voraussetzungen heuer noch ein Kinderfreibetrag in der Höhe von 440 Euro pro Kind zu. Der Freibetrag kann von einem Elternteil oder von beiden beantragt werden. „Wenn beide Elternteile monatlich mehr als 1065 Euro netto verdienen, sollten beide den Freibetrag beantragen, dann bekommen sie jeweils 300 Euro als Freibetrag gutgeschrieben. Wenn nur einer der Partner über diese Einkommensgrenze hinauskommt, sollte auch nur dieser einen Antrag stellen (für 440 Euro), der andere bekommt ohnehin nichts", erklärt der Fachmann.

Was anders wird 

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Ab 2019 gibt es den von der Regierung in den vergangenen Wochen eifrig beworbenen „Familienbonus Plus“. Prinzipiell kann man diesen im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung beantragen, also über den Steuerausgleich für 2019 im Jahr 2020, oder im Vorhinein durch die Lohnverrechnung, wobei ein Zwölftel des Freibetrages pro Monat zur Anrechnung kommt. „Wer sich für zweitere Variante entscheidet, den Familienbonus also ab Jänner 2019 in Anspruch nehmen will, muss die entsprechenden Unterlagen noch heuer bei seinem Dienstgeber abgeben“, sagt der Experte.

So wird der Antrag gestellt

Man benötigt ein sogenanntes E-30-Formular, das es als Download auf der Homepage des Finanzministeriums gibt. Mit diesem bestätigt man, dass man den Bonus für ein oder mehrere Kinder haben möchte. Einzutragen sind in dem Formular der Name eines jeden Kindes, Versicherungsnummer und das Geburtsdatum. Voraussetzung für den Bonus ist allerdings, dass Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Folglich ist für jedes Kind eine Familienbeihilfenbescheinigung beizulegen, die man (falls gerade nicht auffindbar) beim Finanzamt bzw. über Finanz online bekommt. Diese Unterlagen noch heuer beim Dienstgeber abgeben!

Soviel Geld gibt es 

Der einheitliche Steuerabsetzbetrag, derab 2019 unter dem Titel „Familienbonus Plus“ pro Kind und Jahr geltend gemacht werden kann, beträgt 1500 Euro. „Der Betrag gilt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes, danach reduziert er sich auf 500 Euro, solange das Kind Familienbeihilfe bezieht – was auch bei erheblich behinderten Kindern über Jahrzehnte der Fall sein kann“, sagt Bernhard Koller. Bei getrennt lebenden Elternteilen kann jeder einzelne 750 Euro pro Jahr beantragen. Getrennt lebende Elternteile können sich allerdings auch darauf einigen, dass einer die volle Summe beantragt und der andere nichts. „In der Praxis dürfte das aber kompliziert werden, denn es braucht den schriftlichen Verzicht eines Elternteiles“, warnt Koller, der in diesen Fällen auch zur Beantragung des Familienbonus über den Steuerausgleich rät: „Weil erst am Ende des Jahres 2019 abgeklärt ist, inwieweit die Voraussetzungen für den Freibetrag noch erfüllt sind, ob ein Kind etwa vorzeitig aufgehört hat zu studieren und damit keine Familienbeihilfe mehr bekommt.“

90-10-Regel

Wie komplex das Thema Familienbonus ist, zeigen laut Steuerexperten  auch Anfragen zur sogenannten 90-10-Regel: Wenn einer der Elternteile nachweist, dass er für ein Kind bis zu dessen 10. Lebensjahr mehr als 1000 Euro Kinderbetreuungskosten pro Jahr hatte, kann er im Nachhinein diese Regelung in Anspruch nehmen: Dabei werden diesem Elternteil 1350 Absetzbetrag zugestanden, dem anderen 150 Euro. „Für 2019 geht das erst 2020 im Steuerausgleich,“ sagt Koller.

Gibt es auch etwas für Kinder im Ausland?

Interessant ist auch die Frage, ob es für Kinder, die beispielsweise in Slowenien leben und in Österreich Familienbeihilfe bekommen, einen Anspruch auf den Familienbonus gibt. „Ja, gibt es - aber nicht 1500 Euro. Der Betrag wird angepasst an die jeweiligen Lebenshaltungskosten im Ausland, in Slowenien sind das im Vergleich zu Österreich nur 30-40 Prozent – das ergibt vielleicht 600 Euro pro Kind,“ erklärt der Experte. Diese Regelung gilt übrigens für alle Länder innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes.

Wer durch den Rost fällt

„Benachteiligt sind jene Eltern, die so wenig verdienen, dass sie keine Steuer bezahlen“, sagt Bernhard Koller. Der "Familienbonus Plus" ist ja nichts anderes als ein Steuerabsetzbetrag, der die errechnete Steuer vermindert. Wenn beide Elternteile weniger als 1065 Euro netto pro Monat verdienen, bekommen sie keinen Familienbonus. Diese Ungerechtigkeit wird nur ein klein wenig abgefedert: „Alleinverdiener bzw. -erzieher bekommen in dieser Einkommensklasse 250 Euro pro Kind als Kindermehrbetrag gutgeschrieben – für 2019 aber erst im Steuerausgleich 2020“, erklärt Koller. Empfängern von Mindestsicherung und Sozialhilfe bleibt auch dieser Anspruch verwehrt, denn laut Gesetzgeber käme es sonst zu einer Doppelförderung.

Ein Rechenbeispiel

Nehmen wir folgende Situation: Sie verdient 1048 Euro im Monat, er 1380 Euro. Das Paar hat zwei Kinder. Wer soll nun den Familienbonus beantragen? Die Antwort ist laut Koller einfach: „Er. Auch eine Teilung kommt nicht in Frage, weil sie ja keine Steuern zahlt.“ Allerdings werde  der Vater in diesem Fall nicht 3000 Euro von der Steuer zurückbekommen, er zahlt ja nur etwa 100 Euro pro Monat, also etwa 1200 Euro pro Jahr. Die wird er bekommen, den Rest nicht.“ Fazit: Die Förderung ist an das Einkommen gekoppelt.