Auch wenn sich der Großteil extrem vor der Vorstellung, Krabbeltiere zu essen, ekelt: Insekten als Nahrungsmittel sind weiterhin im Vormarsch. Geröstete Heuschrecken statt Chips, Mehlwurm-Burger statt faschierte Laibchen: das alles ist längst schon nichts Ungewöhnliches mehr. Essbare Insekten werden als nachhaltige Innovation im Lebensmittelsektor gesehen.
Deswegen hat die Europäische Kommission jetzt nach ausführlicher Sicherheitsprüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit auch einigen Novel-Food-Anträgen (neuartige Lebensmittel) stattgegeben, die sich vor allem mit Proteinalternativen beschäftigen. Diese finden etwa bei Cerealien, Getreideriegeln und Backwaren Verwendung. Für vorerst fünf Jahre dürfen die antragstellenden Unternehmen die neuen Produkte in den Verkehr bringen.
Wie der Lebensmittelverband Deutschland online berichtet, sind unter anderem folgende Novitäten mit an Bord:
Getreideschimmelkäfer
Die Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form dürfen zunächst von der Firma Ynsect NL B. V. in den Verkehr gebracht werden und können folgenden Lebensmitteln zugesetzt werden: Getreideriegel, Brot und Brötchen, verarbeitetes Getreide und Frühstückscerealien, Porridge, Vormischungen (trocken) für Backwaren, getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren, gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren, Molkenpulver, Suppen, Gerichte auf Getreide-, Teigwarenbasis, Gerichte auf Pizzabasis, Nudeln, Snacks außer Chips. Die Bezeichnung im Zutatenverzeichnis lautet entweder, "gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)" oder "getrocknete Larven/Pulver aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)".
Hausgrille
Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) darf zunächst von der Firma Cricket One Co. Ltd. in den Verkehr gebracht werden und kann in folgenden Lebensmitteln verarbeitet werden: Mehrkornbrot und -brötchen, Cracker und Brotstangen, Getreideriegel, Vormischungen für Backwaren, Kekse, Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken), gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken), Soßen, Kartoffelerzeugnisse, Gerichte auf Basis von Hülsenfrüchten und Gemüse, Pizzen, Gerichte auf Basis von Teigwaren, Molkenpulver, Fleischanalogen, Suppen und Suppenkonzentraten oder -pulver, Snacks auf Maismehlbasis, bierähnliche Getränke, Schokoladenerzeugnisse, Nüsse und Ölsaaten, Snacks außer Chips und Fleischzubereitungen mit den entsprechend vorgegebenen Höchstmengen. Die Bezeichnung im Zutatenverzeichnis lautet "teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)".
Bei beiden Speiseinsekten muss zudem der Hinweis erfolgen, dass diese Zutat bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebstiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.
Weiters darf auch fermentiertes Erbsen- und Reisprotein zunächst von der Firma MycoTechnology, Inc. sowie ein neuartiges Vitamin-D2-Pilzpulver der Firma Monterey Mushrooms Inc. unter Vorgabe entsprechender Höchstgehalte verwendet werden.