Die Arbeiterkammer Wien fordert die Anerkennung von Corona als Berufskrankheit - und zwar generell, nicht nur für bestimmte Berufssparten. Außerdem will die AK eine "Beweiserleichterung": "Wenn man sich im Kollegenkreis angesteckt hat, sollte eine Glaubhaftmachung ausreichen", sagte Wolfgang Panhölzl, Leiter der Abteilung Sozialversicherung der AK Wien, gegenüber der APA.
Derzeit sei es so, dass die Unfallversicherung eher "restriktiv" vorgehe, was die Einstufung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit angeht, so Panhölzl. Eine Einstufung als solche ist derzeit überhaupt nur für bestimmte Berufsgruppen möglich, in denen Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten gezählt werden können - nämlich für sogenannte "Registerbetriebe" wie Gesundheitseinrichtungen und verwandten Einrichtungen (Pflegeheime, Labore, Apotheken, etc.).
Klarstellung gefordert
Für alle anderen Betriebe, die nicht in diesem Register erfasst sind, besteht diesbezüglich keinerlei Möglichkeit. "Insbesondere ist das der Handel, die Gastronomie und alle möglichen sonstigen Branche und Betriebe, die während der Pandemie die Wirtschaft und das gesellschaftliche Leben am Laufen gehalten haben", betonte Panhölzl. Er fordert daher eine Klarstellung, dass alle Betriebe grundsätzlich erfasst sind. "Das wäre zielführend." Ob es dazu eine Verordnung oder eine Gesetzesänderung braucht, müsse man noch klären, vermutlich Zweiteres.
Die zweite Forderung der AK betrifft die Beweislastumkehr: Um eine Ansteckung im beruflichen Zusammenhang beweisen zu können, muss derzeit schon ein positiver Fall im Betrieb aufgetreten sein. Dies wäre insbesondere für Bereiche mit viel Kundenkontakt wie etwa Supermärkte schwierig. Probleme ortet Panhölzl aber auch für Büros, wenn etwa das Contact Tracing nicht gut funktioniert. "Wir sind für eine Beweiserleichterung: Wenn man sich im Kollegenkreis angesteckt hat, sollte eine Glaubhaftmachung ausreichen." Stattdessen müsste bei Kundenkontakt etwa in Supermärkten die Unfallversicherung den Beweis erbringen, dass die Ansteckung nicht im beruflichen, sondern im privaten Kontext erfolgt ist. Hier brauche es eine gesetzliche Klarstellung.
Ansprüche nach Arbeitsunfall
Als Hauptgrund für die beiden Forderungen nannte Panhölzl die bessere Behandlung durch die Unfallversicherung. So hat man nach einem Arbeitsunfall Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation, die auf eine Wiederherstellung abzielt, die dem Zustand vor der Krankheit entspricht. Im Gegensatz dazu steht die normale Krankenversicherung, die nur eine "zweckmäßig" oder "notwendige" Behandlung vorsieht. Die AUVA hat den Auftrag, den Gesundheitszustand "bestmöglich wieder herzustellen", dies sei ein "wichtiger Aspekt", so der AK-Vertreter. Auch müssten dann keine Selbstbehalte für etwaige Behandlungen bezahlt werden. "Und vor allem für schwere Fälle gibt es einen Rentenanspruch", betonte Panhölzl.
Streitfall in Wien
Zur Untermauerung der AK-Forderungen verwies er auf einen Fall, der derzeit von der Kammer unterstützt wird: Ein Angestellter in einem Wiener Unternehmen hat sich offenbar bei der Berufsaufübung angesteckt. Obwohl später sogar eine ganze Abteilung unter Quarantäne gestellt wurde, hat die AUVA "trotz dieses eigentlich eindeutigen und zwingenden Zusammenhangs" die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt. In diesem Fall komme noch die Besonderheit dazu, dass die Mitarbeiter der Einrichtung seitens der Leitung dazu angehalten worden seien, im Fragebogen der Unfallversicherung ein Infektionsgeschehen zu verneinen, so Panhölzl.
Er verwies auch auf Daten aus Deutschland: Während dort rund 80.000 Corona-Fälle entweder als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt wurden, waren es in Österreich alleine für die Registerbetriebe nur etwa 1.300. Orientiert man sich an den deutschen Zahlen, hätten in Österreich hochgerechnet rund 8.000 Fälle anerkannt werden müssen.