Förderungen von E-Fahrzeugen im Jahr 2023

Für Privatpersonen wird es im Jahr 2023 wieder eine E-Mobilitätsförderung geben: Erhalten bleibt die finanzielle Unterstützung über 5000 Euro beim Kauf eines E-Autos. Private Ladeinfrastruktur wird ebenfalls weiterhin mit bis zu 600 Euro für Wallboxen oder intelligente Ladekabel und mit bis zu 1800 Euro für kommunikationsfähige Wallboxen mit Lastmanagement bei Installation in einem Mehrparteienhaus als Teil einer Gemeinschaftsanlage gefördert.

Plug-in-Hybride müssen ab 2023 eine rein elektrische Reichweite von 60 Kilometer zurücklegen können, um Anspruch auf die Förderung in der Höhe von 2500 Euro zu haben. Bislang waren 50 Kilometer ausreichend, um die Förderung beantragen zu können.

Für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine wird es 2023 keine Förderung für Elektro-Pkw mehr geben. Weiterhin bestehen bleiben aber die steuerlichen Begünstigungen wie etwa die Sachbezugsbefreiung, die Vorsteuerabzugsfähigkeit, der Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) sowie auch der Entfall der motorbezogenen Versicherungssteuer.

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Bei der betrieblichen Anschaffung von Elektroautos kann ab 1. Jänner 2023 ein Investitionsfreibetrag in der Höhe von 15 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Gefördert wird weiterhin die betriebliche Ladeinfrastruktur, welche pro Ladepunkt bis zu 30.000 Euro betragen kann: abhängig davon, ob es sich um einen AC- oder DC-Ladepunkt handelt und ob die E-Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich ist oder nicht.

Laden von Elektrofirmenfahrzeugen

Geschlossen wird mit 1. Jänner 2023 eine Lücke in der Sachbezugswerteverordnung: Erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für das Laden eines elektrischen Firmenwagens, aber auch eines Firmen-E-Bikes einen Kostenersatz vom Arbeitgeber, dann soll dieser künftig lohnsteuer- und abgabenfrei sein. Ab 2023 sollen Arbeitgeber zudem die Kosten der Errichtung einer Lademöglichkeit wie einer Wallbox bei den Mitarbeitern zu Hause von bis zu 2000 Euro lohnsteuer- und abgabenfrei übernehmen können.

eQuote geht an Zulassungsbesitzer

Schon heute können die Nachweise für die Verwendung von erneuerbarem Strom für das Laden eines E-Autos und die damit verbundene CO₂-Einsparung verkauft werden. Diese eQuote, die man unter anderem als Konsumentin oder Konsument beim Laden des E-Autos zu Hause erzielt, "gehört" derzeit noch dem Stromanbieter, mit dem ein Liefervertrag besteht. Mit einer geplanten Änderung der Kraftstoffverordnung soll die eQuote ab 2023 den Zulassungsbesitzern zustehen.