Ab Montag wird auch in Sachen Maske noch einmal nachgeschärft und FFP2-Masken werden in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens Pflicht. In der am Donnerstagabend kundgemachten Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) sind Schwangere - im Gegensatz zu ersten Entwürfen- aber ausgenommen, sie können weiterhin mit Mund-Nasen-Schutz vorlieb nehmen:
§ 15 (6): Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Aber wie sieht es aus, wenn Schwangere Frauen trotzdem freiwillig auf den höheren Corona-Schutz setzen wollen? Gefährdet es das Kind, wenn man eine FFP2-Maske trägt?
Gunda Pristauz-Telsnigg ist Gynäkologin am LKH-Uniklinikum Graz und Präsidentin der Österreichischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (OEGGG) und beruhigt: „Schwangere Frauen können die FFP2-Maske ohne Gefahr tragen. Alles, was wir bisher an Daten haben zeigt, dass das Tragen über den Zeitraum von einer Stunde unbedenklich ist. Für das Tragen über eine längere Zeitdauer gibt es keine Daten, obwohl wenn die Schwangere sich wohl dabei fühlt, erscheinen gesundheitliche Nachteile gering.“
In einem aktuellen Statement der OEGGG bezieht man sich auf eine Untersuchung der amerikanischen Behörde für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der bei 22 gesunden Schwangeren und nicht schwangeren Frauen eine Stunde lang Messungen während des Tragens einer FFP2-Maske vorgenommen wurden. Es zeigten sich keine Unterschiede in Herzfrequenz, Sauerstoffsättigung oder Atemfrequenz sowie transkutan gemessener CO2-Werte und Körpertemperatur. Bei der Gruppe der Schwangeren zeigte sich auch keine signifikante Änderung der fetalen Herzfrequenz durch das Tragen einer FFP2-Maske. Was nun die Sorge schwangerer Frauen im Berufsleben im Hinblick auf die Maskenpflicht am Arbeitsplatz betrifft: Mit 1. Jänner 2021 trat eine Novelle zum Mutterschutzgesetz in Kraft, die vorerst befristet bis 31. März eine Covid-19-Sonderfreistellung für schwangere Arbeitnehmerinnen vorsieht, wenn diese in Kontaktberufen arbeiten. Diese Freistellung gilt aber nicht sofort, der Dienstgeber ist zunächst einmal verpflichtet, für ein sicheres Arbeitsumfeld zu sorgen bzw. einen geeigneten Einsatzbereich für schwangere Mitarbeiterinnen zu finden. Darüber hinaus gelten für werdende Mütter (unabhängig von Corona) zum gesundheitlichen Schutz ohnehin vielfältige Beschäftigungsbeschränkungen.