Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise oder eine Individualreise handelt. Pauschalreisende sind hier allgemein besser geschützt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) informiert auf seiner Homepage über Rücktrittsrechte.

Anders als Pauschalreisende haben Individualreisende kein vergleichbares kostenloses Rücktrittsrecht. Es kommt hier in vielen Fällen auch nicht österreichisches Recht zur Anwendung, sondern das Recht des Ortes, an dem die touristische Leistung erbracht wird. Es empfiehlt sich hier, in jedem Fall mit dem Dienstleister Kontakt aufzunehmen, um allenfalls eine kulante Lösung zu erreichen.
Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben, haben ein kostenloses Rücktrittsrecht. Sie können vor Antritt der Reise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 10 Abs 2 PRG). Außergewöhnliche Umstände sind etwa Kriegshandlungen am Reiseziel, Naturkatastrophen oder eben auch erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen.

Keine hinausgehende Entschädigung

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Die Verbraucher erhalten in diesem Fall volle Erstattung aller ihrer für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen. Sie haben aber keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Entschädigung (beispielsweise kein Ersatz für entgangene Urlaubsfreude).

Die Frage, welche Risiken noch zumutbar sind und wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine klare Reisewarnung des Außenministeriums für den Bestimmungsort würde jedenfalls als Rücktrittsgrund gelten, muss aber nicht zwingend vorliegen.

Eine (partielle) Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums, sie sind auf dessen Internetseite zu finden, besteht derzeit wegen des Coronavirus etwa für die Lombardei in Italien oder die Provinz Hubei in China. Für diese Gebiete liegen nach Meinung des VKI jedenfalls außergewöhnliche Umstände vor, die zum kostenlosen Rücktritt berechtigen.

Lage weiter beobachten

Bei gebuchten Pauschalreisen, die nicht direkt in die stark betroffenen Gebiete gehen (z.B. Pauschalreise nach Apulien in Italien) kann dagegen aus aktueller Sicht noch nicht von einem kostenlosen Rücktrittsrecht ausgegangen werden. Selbiges gilt für gebuchte Pauschalreisen, die erst in ein paar Wochen (z.B. zu Ostern) oder Monaten stattfinden. In diesen Fällen gilt es abzuwarten und die Lage weiter zu beobachten. Bei Verschlechterung der Lage können hier zu einem späteren Zeitpunkt außergewöhnliche Umstände vorliegen. Derzeit wäre aber ein kostenloser Rücktritt noch nicht möglich.

Reisenden, die eine noch bevorstehende Pauschalreise gebucht haben und die wegen dem Coronavirus besorgt sind, ist zu empfehlen, Kontakt mit ihrem Reisebüro aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen für einen kostenlosen Rücktritt aufgrund außergewöhnlicher Umstände (noch) nicht vor, möchten Reisende aber dennoch von ihrer geplanten Pauschalreise Abstand nehmen, so können sie gegen eine angemessene und vertretbare Entschädigung (im Pauschalreisevertrag sind hier in der Regel Stornosätze ausgewiesen) vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

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Ist der Reiseveranstalter aufgrund der derzeitigen Situation in Italien gezwungen, wesentliche Eigenschaften der Reiseleistung (z.B. Reiseroute, im Preis enthaltene Besichtigungen/Ausflüge oder erhebliche Änderungen der Reise durch Reisebeschränkungen im Landesinneren von China) vor Beginn der Pauschalreise erheblich zu ändern, so muss dies dem Reisenden mitgeteilt werden. Der Reisende hat dann das Recht, innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten (§ 9 Abs 2 PRG).