Ein Steuerausgleich lohnt sich fast immer, lautet die Botschaft der Arbeiterkammer. Fünf Jahre haben Sie Zeit dafür. Aber je früher Sie den Antrag stellen, desto schneller bekommen Sie Ihr Geld zurück. Wir haben Bernhard Koller, den Leiter der Abteilung Betriebswirtschaft und Steuerrecht von der AK Steiermark, gebeten, die wichtigsten Punkte in einer „normalen“ Arbeitnehmerveranlagung zu erklären.

Völliges Neuland sind die Änderungen, die sich durch die Einführung des Familienbonus ergeben, der ja Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten ersetzt. „Da der Familienbonus 1500 Euro pro Kind bis zum 18. Lebensjahr beträgt und jeder Elternteil grundsätzlich Anspruch auf 50 Prozent davon hat, sollte man den Steuerausgleich in der Familie gleichzeitig machen“, sagt Koller und ergänzt: „Man sollte prüfen, was herauskommt, wenn einer verzichtet – und der andere 100 Prozent beantragt. Ob eine Teilung oder der Verzicht eines Teiles besser ist, kann ich nur beurteilen, wenn ich beide Einkommenssituationen kenne, also am Jahresende.“ In einer intakten Familie sei wohl leicht eine Vereinbarung zu finden, „haarig wird es bei nicht intakten Familien“. „Auch hier sollte der eine Elternteil den anderen rechtzeitig fragen, was er bezüglich Familienbonus tun will, wer verzichtet und wer nicht oder ob man teilt.“ Der zweite dringende Rat von Bernhard Koller lautet: „Nicht gleich Anfang Jänner zum Finanzamt eilen, um den Lohnsteuerausgleich abzugeben, weil der Arbeitgeber bis 28. Februar 2020 Zeit hat, den Jahreslohnzettel für 2019 an das Finanzamt zu übermitteln.“ Solange nicht alle Lohnzettel vorliegen, könne es schließlich passieren, dass man beim Steuerausgleich von falschen Zahlen ausgeht.

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Zu den wichtigsten Abschreibposten im Steuerausgleich gehören die sogenannten Sonderausgaben. „Bis 2020 sind dabei noch alle Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung absetzbar, soweit die entsprechenden Maßnahmen dafür spätestens am 31. 12. 2015 gestartet wurden“, sagt Koller. „Nach heutigem Wissensstand wird es diese Möglichkeit 2021 nicht mehr geben.“ Für freiwillige Personenversicherungen wie eine Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung würden ähnliche Bedingungen wie bei der Wohnraumschaffung gelten: Absetzbar sind diese Sonderausgaben nur, wenn die Verträge vor dem 1. 1. 2016 abgeschlossen wurden. Für beide Positionen sind bis zu 2920 Euro pro Jahr absetzbar. „Als Faustregel gilt für den Durchschnittsverdiener, dass man etwa 10 Prozent von dem, was man einbezahlt hat, zurückbekommt, also maximal 290 Euro“, betont Koller.

Geschäftsessen & Co.

Der zweite große Block in der Arbeitnehmerveranlagung sind die Werbungskosten, also berufsbezogene Ausgaben. „Es empfiehlt sich, hier schon einmal die Belege für das auslaufende Jahr zusammenzusammeln“, sagt der Experte. Geschäftsessen sind jedenfalls nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie zu einem beruflichen Erfolg bzw. Geschäftsabschluss führen – „und dann auch nur zu 50 Prozent, der Rest ist Privatanteil.“ Zum Thema Arbeitskleidung sagt Koller: „Ein Sakko für eine Vortragstätigkeit ist steuerlich nicht absetzbar, ein Arbeitsoverall zum Beispiel für einen Mechaniker, Schutzhelm und Schutzhandschuhe hingegen schon. Der Bezug zur Arbeit muss eindeutig sein.“ Ein Computer, der beruflich verwendet wird, ist ebenfalls steuerlich absetzbar.

Schwieriger wird es, wie Koller erklärt, bei einem Arbeitszimmer: „Hier muss schon eine Art Teleworkervertrag vorliegen. Man muss nachweisen, dass man daheim arbeitet und ausrechnen, wie hoch der Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnung ist.“ Das sei zwar kompliziert, könne sich aber lohnen. Klar sei jedenfalls, dass es für die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers nicht ausreiche, ein Diensthandy zu haben, mit dem man daheim seine dienstlichen Mails abarbeitet.

Zu den klassischen Werbungskosten gehören auch Ausgaben für Fachliteratur, wenn diese eindeutig Bezug zum Beruf hat. Koller: „Reine Gesetzestexte fallen zum Beispiel nicht darunter und Tageszeitungen auch nicht – außer man ist Journalist oder Politiker.“ Sprachkurse und sogar Auslandsaufenthalte (abzüglich der Urlaubskomponente) seien ebenfalls absetzbar, „wenn Sie einen Zusammenhang mit dem Beruf herstellen können“.

In der Beratungspraxis sieht sich Koller auch häufig mit der Frage konfrontiert, wieweit sich die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten (nach einer Kündigung) steuermindernd auswirken kann. Die Antwort lautet: „Grundsätzlich sind Rückzahlungen an den Arbeitgeber Werbungskosten – also beruflich veranlasste Kosten –, wenn diese im Zusammenhang mit Aus- und Fortbildungskosten gestanden sind.“ Möchte man Dienstreisen steuerlich geltend machen, ist für diese ein Fahrtenbuch zu führen. Der Weg zur Arbeit ist prinzipiell mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. „Sollte er länger sein, gibt es die Möglichkeit, Pendlerpauschale zu beantragen“, sagt Koller und verweist in diesem Zusammenhang auf den sogenannten Pendlerrechner, der im Internet abrufbar ist. Auch Umzugskosten aufgrund eines beruflichen Anlasses seien absetzbar.

Außergewöhnliche Belastungen

Der dritte große Block in der Arbeitnehmerveranlagung sind die außergewöhnlichen Belastungen, zu denen hauptsächlich Krankheitskosten gehören. „Dabei gibt es Ausgaben mit und Ausgaben ohne steuerlichen Selbstbehalt“, sagt Koller. Für letztere müsse eine Erwerbsminderung von 25 Prozent oder mehr vorliegen. Zum Selbstbehalt sagt Koller: „Als Faustregel gilt: Er macht mindestens einen Bruttomonatsbezug aus. Und über diesen Betrag kommt man selten.“
Begräbniskosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn es keinen Nachlass gibt, der ausreicht, um sie abzudecken. „Und selbst da gibt es noch einen Selbstbehalt“, fügt Koller hinzu. Viel sei vom Fiskus dabei jedenfalls nicht zurückzuholen.

Begräbniskosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn es keinen Nachlass gibt, der ausreicht, um sie abzudecken. „Und selbst da gibt es noch einen Selbstbehalt“, fügt Koller hinzu. Viel sei vom Fiskus dabei jedenfalls nicht zurückzuholen.