Unsere Leserin ist Mieterin einer Wohnung, in der sich aufgrund undichter Fugen bei der Badewanne Wasser zwischen Wanne und Wand sammelte, was schließlich einen Wasserschaden in einer Nachbarwohnung auslöste. „Haushaltsversicherung gibt es keine und der Vermieter sagt, die Wartung elastischer Fugen wäre mein Problem. Leider steht das auch so in meinem Mietvertrag“, schildert sie die Situation, in der sie sich nun fragt: „Muss ich für den Schaden aufkommen? Wir sind erst im Vorjahr hier eingezogen.“
Für die Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Steiermark ist der Fall klar: „Der OGH hat bei der Auslegung der im Mietvertrag der Leserin enthaltenen Klausel zur Fugenwartung bereits entschieden, dass diese Klausel intransparent ist, da es unklar ist, was unter der Wartung elastischer Fugen zu verstehen sein soll. Hier geht es zum OGH-Urteil. Gemäß herrschender Lehre und Rechtsprechung hat der Mieter die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandene Abnützung des Bestandsobjektes nicht zu vertreten.“ Der OGH halte zum Fall, dass Mängel in den Fugen auch zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen, weil etwa die Dusche undicht geworden ist, ferner fest, dass es sich dann um Reparaturen handelt, die durchgeführt werden müssen, um die Brauchbarkeit des Bestandsobjekts wiederherzustellen. Schon deshalb könne der Mieter nicht zur Wartung der Fugen verpflichtet werden. Die Sanierung müsse der Vermieter bezahlen.
Zudem rät Walzl-Sirk unserer Leserin: "Sie können auch noch argumentieren, dass Ihnen beim Putzen nicht aufgefallen ist, dass die schwarzen Verfärbungen undicht wären, sondern sie von einer Schimmelbildung ausgegangen sind. Auf dem von Ihnen mitgeschickten Foto sieht man nicht, ob die kleinen schwarzen Ränder undicht sind." Weiters habe sie vom Vermieter auch keine Bestätigung erhalten, wann die Fugen das letzte Mal erneuert wurden, sodass sie gar nicht beurteilen habe können, ob die Fugen ordnungsgemäß angebracht wurden und wie alt diese überhaupt sind.